Viele Menschen möchten mit ihrem Vermögen mehr hinterlassen als nur materielle Werte. Sie möchten Verantwortung übernehmen, gesellschaftlich etwas bewirken oder ihr Lebenswerk sinnvoll weitergeben. Besonders in der Generation der Babyboomer stellt sich zunehmend die Frage, wie Vermögen langfristig und nachhaltig eingesetzt werden kann.

Eine Stiftung kann hierfür ein wirkungsvolles Instrument sein. Neben der klassischen Spende gibt es verschiedene Möglichkeiten, Vermögen dauerhaft für einen bestimmten Zweck einzusetzen oder innerhalb der Familie zu strukturieren.

Rechtsanwältin Annabel Graß ist auf Nachfolgegestaltung in all ihren Facetten spezialisiert. Neben der Gestaltung von Testamenten verfügt sie über besondere Expertise im Bereich Stiftungen. Dabei geht es nicht nur um Vermögen, sondern auch um Werte, Verantwortung und das bewusste Hinterlassen von Spuren.

Sie hält regelmäßig Vorträge zu diesem Thema und begleitet sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer bei der Errichtung von Stiftungen. Dies kann zu Lebzeiten erfolgen oder als Gestaltungselement im Testament.

Für viele Menschen wirkt das Thema Stiftung zunächst komplex. Gleichzeitig zeigt sich, dass sich gerade die Generation der Babyboomer zunehmend mit diesen Fragen beschäftigt. Besonders Menschen ohne eigene Kinder stellen sich häufig die Frage, wie sie ihr Lebenswerk sinnvoll weitergeben und dauerhaft Gutes bewirken können.

Im Interview gibt Rechtsanwältin Annabel Graß einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten, Vermögen langfristig und wirkungsvoll einzusetzen.

Interview mit Rechtsanwältin Annabel Graß

Spenden

Welche Vorteile bietet die klassische Spende? Für wen ist sie geeignet?

Neben der Förderung gemeinnütziger Zwecke und dem damit verbundenen positiven gesellschaftlichen Beitrag bieten Spenden auch erhebliche finanzielle Vorteile. So besteht die Möglichkeit, bis zu 42 % der Spende über die Einkommensteuer zurückzuerhalten. Dieser steuerliche Vorteil gilt bis zu einem Höchstbetrag von 20 % des Gesamtbetrags der jährlichen Einkünfte. Es ist jedoch wichtig, bei Spenden an Organisationen außerhalb der EU bzw. des EWR darauf zu achten, dass die Satzungsmäßigkeit gemäß deutschem Gemeinnützigkeitsrecht nachgewiesen wird, um steuerliche Vorteile zu gewährleisten.

Die umfassende Regulierung gemeinnütziger Organisationen sorgt zudem für ein hohes Maß an Sicherheit, da diese verpflichtet sind, ihre Mittel transparent zu verwalten und regelmäßig Bericht zu erstatten.

Da Spenden in der Regel einmalig und nicht langfristig bindend sind, bieten sie eine hohe Flexibilität und ermöglichen eine unkomplizierte Unterstützung.

Zustiften

Was bedeutet Zustiften konkret? Welche Unterschiede bestehen zur einmaligen Spende?

Eine Zustiftung bezeichnet die Einbringung eines Betrags in das Grundkapital einer bestehenden Stiftung, wodurch das Vermögen der Stiftung langfristig gestärkt wird. Das eingebrachte Kapital bleibt dauerhaft erhalten, während lediglich die daraus erwirtschafteten Erträge für die Verwirklichung der Stiftungszwecke eingesetzt werden. Im Gegensatz dazu wird eine Spende unmittelbar für konkrete Projekte oder Maßnahmen verwendet und stellt somit eine kurzfristige Unterstützung dar. Zustiftungen tragen zur finanziellen Stabilität einer Stiftung bei und fördern deren Arbeit nachhaltig. Spenden hingegen ermöglichen eine unmittelbare Wirkung, da die Mittel direkt in laufende Projekte einfließen.

Zustiftungen können bis zu einem Betrag von 1 Million Euro, bei Ehepaaren bis zu 2 Millionen Euro, innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren steuerlich berücksichtigt werden. Dies erfolgt zusätzlich zu der bereits erwähnten steuerlichen Berücksichtigung von Spenden.

Eigene Stiftung gründen

Für wen ist die Gründung einer eigenen Stiftung sinnvoll? Welche Mindestgröße sollte das Vermögen haben, damit der Zweck nachhaltig erfüllt werden kann?

Die Gründung einer eigenen rechtsfähigen Stiftung ist insbesondere dann empfehlenswert, wenn ein bestimmter Zweck, sei es gemeinnützig, mildtätig oder privat, langfristig unterstützt werden soll. Dieses Modell eignet sich sowohl für Privatpersonen, die ihr Vermögen nachhaltig einsetzen möchten, als auch für Unternehmen, die gesellschaftliche Verantwortung übernehmen wollen, sowie für Familien, die ein bleibendes Vermächtnis schaffen möchten.

Bei klassischen Ertragsstiftungen bleibt das Stiftungsvermögen erhalten. Lediglich die Erträge aus dem Grundstockvermögen werden zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet.

Für das Mindestvermögen einer Stiftung gibt es keine gesetzlich festgelegte Grenze. In der Praxis verlangen Stiftungsbehörden jedoch in der Regel ein Grundstockvermögen von mindestens 100.000 Euro, um die dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks sicherzustellen. Ein Vermögen ab etwa 1.000.000 Euro wird als vorteilhaft angesehen, da kleinere Vermögen in der Regel nicht genügend Erträge erzielen, um den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen.

Für kleinere Vermögenswerte bietet sich die Errichtung einer Treuhandstiftung an. Eine solche besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie stellt daher in der Regel eine geeignete Lösung für Stifter dar, die ihr Vermögen langfristig einem bestimmten Zweck widmen möchten, ohne eine Satzungsstruktur schaffen zu müssen, die eine Selbstverwaltung wie bei einer rechtsfähigen Stiftung erfordert.

Familienstiftung

Wann ist eine Familienstiftung ein geeignetes Instrument? Welche Ziele lassen sich damit verfolgen?

Eine Familienstiftung eignet sich insbesondere für Familien, die über bedeutende Vermögenswerte, bspw. eine hohe Anzahl an Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen, verfügen und diese vor Zersplitterung oder möglichen Erbstreitigkeiten schützen möchten. Statt einer direkten Verteilung des Vermögens an die Erben stehen diese Vermögenswerte im Eigentum der Stiftung, welche das Vermögen im Sinne der Ziele des Stifters verwaltet. In der Satzung sind verbindliche Regelungen zu treffen, wie das Vermögen zur Unterstützung von Familienmitgliedern verwendet wird, beispielsweise durch regelmäßige Zuwendungen oder zur Finanzierung bestimmter Zwecke bspw. Bildung.

Ein weiterer Vorteil einer Familienstiftung besteht darin, dass das Vermögen vor Gläubigerzugriff geschützt wird. Zudem können familiäre Konflikte aufgrund klarer Regelungen in der Stiftungssatzung vermieden werden.

Jedoch ist zu beachten, dass eine Familienstiftung mit Kosten und einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist, weshalb sie in der Regel nur bei erheblichen Vermögen in Betracht gezogen werden sollte.

Im Gegensatz zu gemeinnützigen Stiftungen genießen reine Familienstiftungen keine Steuerbefreiung. Sie unterliegen der regulären Körperschaftssteuer und darüber hinaus ist alle 30 Jahre eine sogenannte Erbersatzsteuer zu entrichten.

Eine gute Alternative zur Familienstiftung kann eine vermögensverwaltende Familiengesellschaft sein. Auch sie dient dem Erhalt von Familienvermögen, unterscheiden sich jedoch grundlegend in ihrer Struktur. Die vermögensverwaltende Familiengesellschaft bietet den Gesellschaftern die Möglichkeit, aktiv an Entscheidungen bezüglich des Vermögens mitzuwirken und zeichnet sich durch eine erhöhte Flexibilität aufgrund der fehlenden dauerhaften Bindung aus. Gleichzeitig besteht jedoch ein höheres Risiko der Zersplitterung des Vermögens.

Zeitpunkt zum Stiften

Dies kann sowohl lebzeitig als auch von Todes wegen sein. Wie sind Ihre Erfahrungen hierzu?

Beide Varianten bieten unterschiedliche Vorteile.

Die Errichtung einer Stiftung zu Lebzeiten bietet die Möglichkeit, aktiv an der Ausgestaltung und Umsetzung des Stiftungszwecks mitzuwirken. Der Stifter kann eine Position im Vorstand übernehmen und dadurch die Entwicklung der Stiftung sowie die Schaffung ihrer Strukturen maßgeblich beeinflussen. Zu beachten ist jedoch, dass das eingebrachte Vermögen dauerhaft auf die Stiftung übertragen wird und eine Rückübertragung an den Stifter ausgeschlossen ist.

Bei der Errichtung von Todes wegen im Rahmen eines Testamentes verbleibt das Vermögen des Stifters bis zum Lebensende bei ihm und kann von ihm genutzt werden, bevor es in die Stiftung eingebracht wird. Dies eignet sich besonders, wenn das Vermögen nicht zu Lebzeiten des Stifters gebunden werden soll.

Ob die Stiftung zu Lebzeiten oder von Todes wegen mittels Testaments errichtet werden soll, ist sehr individuell, wobei es maßgeblich darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt der Stifter das Vermögen in die Stiftung einbringen möchte.

Stiftungszweck

Was ist aus Ihrer Sicht die beste Möglichkeit, um sicherzustellen, dass der gewünschte Stiftungszweck langfristig und verlässlich erfüllt wird?

Eine sorgfältige Planung und strukturierte Vorgehensweise sind in diesem Zusammenhang von zentraler Bedeutung. Der Stiftungszweck ist in der Satzung klar und präzise anzugeben, um mögliche Interpretationsspielräume zu vermeiden. Eine angemessene finanzielle Ausstattung ist unerlässlich, damit die Stiftung ihren Zweck auch nachhaltig erfüllen kann. Darüber hinaus ist es empfehlenswert, sicherzustellen, dass die Stiftung von einem fachlich qualifizierten Vorstand geleitet wird.

Darüber hinaus trägt die Einbindung von qualifizierten Beratern bei der Errichtung einer Stiftung wesentlich dazu bei, potenzielle Risiken und Fehler zu vermeiden.

Überblick

Und wie kann sich ein Verbraucher einen ersten strukturierten Überblick verschaffen, ohne sich von der Komplexität abschrecken zu lassen?

Zu Beginn empfiehlt es sich, die persönlichen Ziele und Prioritäten sorgfältig zu definieren. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, welchen langfristigen Zweck die Stiftung erfüllen soll, welches Kapital hierfür zur Verfügung steht und ob die Stiftung zu Lebzeiten oder von Todes wegen errichtet werden soll.

Im weiteren Verlauf ist es ratsam, eine professionelle Beratung durch Generationenberater in Zusammenarbeit mit spezialisierten Rechtsanwälten in Anspruch zu nehmen, um die angestrebten Ziele fachgerecht umzusetzen. Diese Experten gewährleisten zudem eine rechtssichere Realisierung des Vorhabens. Besonders bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen ist eine Beratung hinsichtlich der testamentarischen Gestaltung unerlässlich.

Fazit

Das Interview mit Annabel Graß zeigt, dass es viele Möglichkeiten gibt, Vermögen langfristig sinnvoll einzusetzen. Ob Spende, Zustiftung oder eigene Stiftung. Entscheidend ist eine klare Zielsetzung sowie eine sorgfältige Planung.

Gerade bei größeren Vermögen oder komplexeren Familienstrukturen kann eine frühzeitige Beratung helfen, passende Lösungen zu entwickeln und rechtliche sowie steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten optimal zu nutzen.

Wer Geldgeschenke vornimmt, macht dies meist in bar oder bei größeren Beträgen per Überweisung. Dabei geht es oftmals um größere Summen.
Bedacht werden Kinder zum Start ins Erwachsenenleben, zum Hausbau, bei Heirat oder schlicht aus Gründen der Steuerersparnis. Damit kann es sich schnell um Summen im sechsstelligen Bereich handeln. An einen Schenkungsvertrag denken dies wenigsten dabei.

 

Warum eine Schenkung ohne Schenkungsvertrag zur Tragödie werden kann, erfahren Sie im nachfolgenden Alltagsbeispiel:

Kürzlich meldet sich Sven S., ein ausgebildeter GenerationenBerater IHK, und erzählt folgende Begebenheit seines Kunden:
Der alte Thomas M. kommt sehr aufgelöst zu ihm ins Büro geplatzt. Er hatte einen Bescheid vom Finanzamt dabei. Sven wusste, dass vor ein paar Monate bei einem tragischen Unfall seine einzige, unverheiratete Tochter gestorben ist. Das hat Herrn M. sehr mitgenommen. Der Berater Sven berät Herrn M. seit einigen Jahren, nachdem sein Vorgänger in den wohlverdienten Ruhestand ging.
Was war bloß los? Und schon fängt Thomas M. das Reden an: „Hier ist der Bescheid über eine zu zahlende Erbschaftsteuer! Nicht genug, dass mein einziges Kind Judith bei dem Verkehrsunfall tödlich verunglückte, jetzt soll ich noch Steuern auf mein Geschenk von 400.000 Euro zahlen! Dein Vorgänger hat mir dazu geraten! Es sagte: Du hast so viel Vermögen und nur ein Kind. Da ist es besser, wenn du lebzeitig schon mal den Freibetrag nutzt. In zehn Jahren kannst du das wiederholen. Es ist ganz einfach: Überweise ihr einfach den Betrag und ihr profitiert davon, dass keine Schenkungssteuer anfällt. Das leuchtet Herrn M. ein, und er machte auch gleich die Anzeige an das Finanzamt über die Höhe der Schenkung.

Seine Tochter war kinderlos, unverheiratet und hat kein Testament errichtet. Die Mutter war schon vor Jahren verstorben und Geschwister gibt es auch nicht. Aufgrund der gesetzlichen Erbfolge ist der Vater nun Alleinerbe. Mehr als 400.000 Euro geerbt. Doch der Freibetrag, wenn Eltern von Kindern erben, liegt bei 100.000 Euro. Auf die Schenkung von 400.000 Euro bezogen, muss er also 300.000 Euro zu 11 % versteuern und weil die Tochter noch mehr zu vererben hatte, sind es 15 % Steuern auf alles, was 100.000 Euro übersteigt.

Herr M. zahlt also 15 % Erbschaftsteuern auf 300.000 Euro, das heißt 45.000 Euro – auf seine Schenkung!

Herr M. ist sich im Klaren darüber, dass, wenn seine Tochter verheiratet gewesen wäre, er nur 25 % der Schenkung zurückerhalten hätte. Damit wären sogar 300.000 Euro verloren gewesen.

Ein Schenkungsvertrag regelt die Wechselfälle des Lebens und baut Konflikten vor.

Folgende Situationen werden im Schenkungsvertrag geregelt und Sie erfahren, was geschehen kann, wenn dies versäumt wurde:

  • Vorversterben des Beschenkten vor dem Schenker
    Das Vermögen geht laut Erbfolge des Beschenkten evtl. an die Familie des Ehepartners des Kindes.
    Falls es aufgrund Erbfolge oder Testament zurück an den Schenker i.d.R. Eltern geht, ist der Steuerfreibetrag nur bei 100.000 Euro. Bei höheren Beträgen wird Erbschaftsteuer fällig.
  • Insolvenz des Beschenkten
    Die Schenkung wird nicht separiert, sondern ist Teil der Abwicklung.
  • Scheidung des Beschenkten
    Der Wertzuwachs fließt in die Scheidungsmasse ein.
  • Drogen- oder Alkoholsucht des Beschenkten oder
    Mitgliedschaft in einer Sekte oder ähnlichem

    Keine Rückforderung möglich
  • gesetzliche Betreuung des Beschenkten
    Das Betreuungsgericht entscheidet über die Verwendung.

  • Tod des Schenkers
    Wenn dieser mehrere Kinder hat, sieht das Gesetz eine Ausgleich- oder Anrechnungspflicht der Schenkung beim Beschenkten vor. Ein Testament, das die Gleichberechtigung der Kinder vorsieht, bringt Konflikte mit sich, wenn zuvor kein Schenkungsvertrag errichtet wurde.
  • Keine Meldung der Schenkung an das Finanzamt
    Es gibt Finanzämter, die die 10 Jahres-Frist erst ab dem Tag der Anzeige an das Finanzamt berücksichtigen.

Unser bewährter Tipp:

Sprechen Sie diese Punkte in der sorgfältigen Beratungen. Mithilfe der IGB-Vorsorge Plattform erstellen Fachanwälte juristisch einwandfreie Schenkungsverträge, die von Schenker und Beschenkten unterzeichnet werden und überreichen das Formular zur Anzeige der Schenkung an das Finanzamt. So wird nichts vergessen und Ihr Kunde ist vor den Wechselfällen des Lebens finanziell geschützt.

 

Unternehmervollmacht und Unternehmertestament sind elementare Vorkehrungen unabhängig von der gewählten Rechtsform, sondern sind für alle Unternehmer unabdingbar.

 

Lesen Sie hier ein Beispiel eines Einzelunternehmers, das uns vor Kurzem erreichte:

Der Unternehmer liegt seit einiger Zeit im Koma. Wenige Wochen später stirb er. Während der Zeit im Koma beginnen die Probleme: Wer ist jetzt für unternehmerische Entscheidungen zuständig? Wer organisiert das Personal? Wer kauft Material ein?
Nach dem Tod werden die Probleme noch größer, denn er hinterlässt nicht nur seine Frau, sondern auch zwei Kinder – und es gibt kein Testament.
Was viele Unternehmer nicht wissen: Bei einem Einzelunternehmen geht dieses auf alle Erben gemeinsam über und diese bilden eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet, dass keine der Personen der Erbengemeinschaft eine Entscheidung allein treffen kann. Das betrifft auch die Ehefrau. Bei minderjährigen Kindern schaltet sich zudem das Familiengericht ein.

 

Einladung zum digitalen Event mit Anwalt und Berater:

https://igb-vorsorge.de/aufklaerungsveranstaltung/

Einalung zum Kundenevent

 

Diese Probleme sind vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen in ganz Deutschland unbekannt, die einfachen Lösungen werden hinausgeschoben und irgendwann ist es dann zu spät. Mit unseren Fachanwälten ist beides einfach und sicher zu bewerkstelligen.
Folgende unnötige Schwierigkeiten sind so vermeidbar.“ empfiehlt M. Winkler vom Institut GenerationenBeratung:

 

  1. Staatliche Betreuung – Kontovollmacht erlischt
    Wenn keine Unternehmervollmacht vorliegt, wird das Betreuungsgericht einen Betreuer für das Unternehmen beauftragen. Dieser hat die Pflicht, das Vermögen zu erhalten. Daher wird er – wie auch im privaten Bereich – die Kontovollmacht löschen (müssen). Verfügungen sind nur über den Betreuer, also durch das Gericht möglich.

  2. Arbeitsverhältnisse bleiben bestehen – Liquiditätsgefahr
    Arbeitsverhältnisse bleiben bestehen. Denn eine Kündigung kann nur vom Arbeitgeber – das ist der Unternehmer – vorgenommen werden. Mit anderen Worten: die Kosten laufen weiter. Neue Aufträge können nicht generiert werden, zumal auch die Fachkompetenz des gerichtlichen Betreuers kaum gegeben sein kann.

  3. Keine Vertretung nach Außen – Existenzverlust
    Der Betreuer müsste sich gegenüber Lieferanten und Kunden legitimieren. Dazu bedarf es ein Genehmigungsverfahren seitens des Gerichtes. Die staatliche Obhut und Aufsicht greift ein, wenn nicht durch eine Unternehmervollmacht vorgesorgt worden ist. Dabei sorgt die Aufsicht insbesondere dafür, dass Veränderungen des Status quo zuvor geprüft werden. Das kostet Zeit und ein weiterer fremder Rechtspfleger erlangt Einblicke ins Unternehmen.
    Die Umständlichkeit des Genehmigungsverfahrens und die Kontrolle durch unabhängige Dritten,bewirken einen Stillstand für das Unternehmen, unabhängig der Unternehmensform.

  4. Unerwartete Unternehmensnachfolge/rechtsleerer Raum – Betrieb ist stillgelegt, Insolvenzgefahr
    Ohne Unternehmervollmacht fällt das Unternehmen in die Obhut des Staates. Konten werden gesperrt, Aufträge und Lieferungen können nicht stattfinden und das umständliche Verfahren für die Vertretung nach außen kostet viel Zeit. Da die Vertretung kaum Fachkompetenz hat und der Vermögenserhalt im Fokus steht, kommt es zu einer faktischen Stilllegung des Betriebes.

  5. Gesellschaft nicht beschlussfähig ohne Gesellschafter: Notgeschäftsführer – Fremdbestimmung
    Bis zur Bestimmung des Notgeschäftsführers ist die Firma nicht handlungsfähig. Mit dem Gericht bestimmten Dritten können Beschlüsse gefasst werden, doch das Unternehmen ist damit fremdbestimmt.

  6. Erben in Rechtsposition des Erblassers – Vollhaftung mit Privatvermögen
    Die Erben nehmen in der Erbengemeinschaft die Position des Unternehmers ein. Sie haften mit ihrem eigenen Vermögen. Nach einer Phase des Stillstandes tritt der Notgeschäftsführer an die Stelle des Unternehmers. Die Erben haften mit ihrem Privatvermögen für dessen Entscheidungen.

  7. Erbengemeinschaft, Pflichtteilsrechte – Zerschlagungsgefahr
    Der Unternehmer kann in einem Testament seinen gesamten Nachlass regeln. Dieses Testament muss mit den Inhalten des zum Gesellschaftervertrages abgestimmt sein. Ohne Testament tritt dieErbengemeinschaft ein. Konflikte und Wertminderungen von Immobilien und Unternehmen sind häufige Folgen. Wenn ein einfaches Berliner Testament errichtet wurde, können die Erben ihren Pflichtteil einklagen. Damit werden entsprechende Zahlungen sofort fällig. Die meisten von uns kennen Unternehmen, die daran gescheitert sind und es kommt zur Zerschlagung der Firma. So kann ein vergleichbar kleines Versäumnis zum Ruin des Lebenswerkes führen.

  8. Minderjährige Erben –  Familiengericht muss zustimmen.
    Sind die Erben noch minderjährig, so schaltet sich das Familiengericht ein, um die Interessen der „Schützlinge“ zu vertreten. So kommt ein weiterer Fremde zu dem vom Gericht bestellten Notgeschäftsführer hinzu, der bei Entscheidungen der Familie und des Familienunternehmen eine Rolle spielt.

 

Die Unternehmervollmacht schafft mehr Klarheit durch genau bestimmte Befugnisse als eine Prokura oder die Handelsvollmacht. Häufig wird diese daher auch ergänzend eingesetzt. Die Mitwirkung vom Handelsregister ist zudem nicht notwendig, sondern die Vollmacht gilt ab Übergabe und kann durch Rückgabe des Dokumentes wieder entzogen werden. Die entstehenden Kosten sind Betriebsausgaben und steuerlich absetzbar.

Das Unternehmertestament sichert die gesamte Unternehmernachfolge. Es ist ein umfassendes Testament, das auch die Vermögensnachfolge im Privatbereich regelt. Bei verheirateten Unternehmern kann es auch als gemeinschaftliches Testament gestaltet sein.

Mit unserer anwaltlichen Beratung durch Fachanwälte kann der/die Geschäftsmann* frau immer wieder leicht Anpassungen an die Situation des Unternehmens und seiner Familie/Kinder vornehmen. Ab Unternehmensgründung wendet es die beschriebenen Gefahren ab.