Vorsorgeratgeber

Pflegebedarf im Alter: Wie Sie trotzdem Ihre Reiseträume verwirklichen können

Wer denkt, jemand mit Pflegebedürfnissen könne gar nicht mehr in den Urlaub fahren oder brauche das nicht mehr, liegt falsch. Gerade in solch einer Situation ist es wichtig, weiter schöne Erinnerungen zu schaffen. Was spricht dagegen, im hohen Alter und trotz erster Gebrechen neue Eindrücke zu sammeln? Warum nicht noch einmal mit der ganzen Familie ein paar wundervolle Tage in der Ferne verbringen? Wer reisen heute liebt, muss in Zukunft nicht nur wegen eines Pflegebedarfs darauf verzichten. 

Inzwischen gibt es eine Reihe von Angeboten für Reisen, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Beeinträchtigung ausgelegt sind. Sowohl die großen Reiseunternehmen, einige Spezialanbieter und einzelne Hotels bieten hier vermehrt Möglichkeiten. Vor dem Hintergrund einer nicht nur in Deutschland, sondern weltweit steigenden Anzahl von Pflegebedürftigen dürfte es immer mehr solcher Angebote geben. Was vielen dabei nicht bewusst ist, für solche Urlaubsreisen kann es sogar zusätzliche Unterstützung durch die Pflegekassen geben. 

Diese zahlen auch während eines solchen Urlaubs weiterhin die Leistungen, die zur Pflege gehören. Unter Umständen gibt es sogar Zusatzleistungen. Sogenannte Entlastungsbeträge, zu denen niedrigschwellige Betreuungsangebote zählen, haben das Ziel, pflegende Angehörige zu unterstützen. Manche spezialisierten Reiseanbieter sind anerkannter Träger solcher niedrigschwelligen Betreuungsangebote. Dafür ist es schon bei der Buchung wichtig, darauf zu achten, dass dies der Reiseanbieter explizit ausweist. Dann besteht die Möglichkeit, einen Teil der Reisekosten von der Pflegekasse erstattet zu bekommen. 

Allerdings gelten dafür einige grundsätzliche Voraussetzungen: Die Pflegekassen gewähren ihre Hilfen nur, wenn ein Pflegegrad 1 bis 5 festgestellt wurde und gleichzeitig eine häusliche Pflege (Unterstützung im Alltag durch Angehörige oder ambulante Dienste) vorliegt. Personen, die in einer vollstationären Einrichtung nach § 43a SGB XI untergebracht sind, zählen in der Regel leider nicht dazu. Ist das erfüllt, können als pflegebedürftig anerkannte Personen, die häusliche Pflege in Anspruch nehmen, einen Entlastungsbetrag von bis zu 1.500 Euro im Jahr nutzen. Diese Summe kann auch für einen betreuten Urlaub eingesetzt werden. Wer bisher noch keinen Pflegegrad hat, kann über den Medizinischen Dienst seiner Krankenversicherung (MDK) ein Pflegegutachten erstellen lassen. Der MDK empfiehlt der Krankenkasse dann den entsprechenden Pflegegrad (1–5). 

Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Doch das ist nicht die einzige Möglichkeit, Unterstützung für einen „gepflegten“ Urlaub zu bekommen. Sofern ein Pflegegrad 2 bis 5 festgestellt wurde, kann Verhinderungspflege beantragt werden. Das ist eine Art Auszeit, in der die Pflege durch jemand anderen übernommen wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das an einem Urlaubsort erfolgen. Es können bis zu 1.612 Euro eingesetzt werden. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege miteinander teilweise zu koppeln. Dann ergibt sich ein Höchstbetrag von 2.418 Euro (1.612 aus der Verhinderungspflege plus 806 Euro aus 50 Prozent der Kurzzeitpflege). Dies gibt es einmal pro Jahr, wenn der ambulante Pflegedienst tätig war oder jemand, der nicht zur Familie gehört, pflegt. Hier gilt leider wieder: wenn jemand im Pflegeheim wohnt, kommt der Zuschuss für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege nicht in Betracht. 

Trotz der Unterstützung wird das in aller Regel nicht die gesamten Kosten einer Reise abdecken. Meist wird derjenige, der begleiten und unterstützen soll, vom Gepflegten eingeladen. Besonders wenn sich ältere Singles „gepflegt“ auf die Reise machen, wird es teuer. So lange jemand voll geschäftsfähig ist und es sich finanziell leisten kann, spricht da nichts dagegen.

Aber wie sieht das zum Beispiel bei einer beginnenden Demenz aus? Da gilt es, vorbereitet zu sein. Dann reicht es nicht mehr, nur über die finanziell nötigen Mittel zu verfügen. Zusätzlich braucht es eine einwandfreie Vorsorgevollmacht. In der muss ausdrücklich eine bevollmächtigte Person ermächtigt werden, ihre finanziellen Mittel in der gewünschten Höhe für die Reise verwenden zu dürfen. Sonst kann es im Nachgang Ärger geben. Schließlich hat die bevollmächtigte Person eine Rechenschaftspflicht gegenüber den Erben. Deswegen ist es wichtig, die eigenen Vorstellungen und Wünsche möglichst genau kundzutun, bevor sie angezweifelt werden können. Dies kann über eine Pflegeverfügung oder eine Vorsorgevollmacht kommuniziert werden. Wer so etwas nicht hat oder so aufbewahrt, dass es im Bedarfsfall nicht vorliegt, der kann schnell von fremden Meinungen abhängig sein. Im Zweifel orientieren sich Betreuungsgerichte erfahrungemäß sehr viel mehr am Lebensnotwendigen und nicht am Wohlbefinden.