Vorsorgeratgeber

Vorsorge für die bevollmächtigte Person Mit Finanzprodukten werden Vorsorgevollmachten besser

Wer sich mit seiner eigenen Vorsorgevollmacht auseinandersetzt, sollte auch die Situation der bevollmächtigten Person von Anfang an würdigen.
Sie ist es, die sich um die Organisation der neuen Lebenssituation des Vollmachtgebers kümmert und zudem ggf. direkte Pflegeleistungen erbringt. Die nachfolgenden Situationen zeigen auf, warum bereits bei der Erteilung der Vollmacht eine Finanzprodukt hinterlegt werden sollte. Das kann Streit vermeiden und auch Steuern sparen.

 

  1. Fallstrick: Lebensgefährte*In:
    In unverheirateten Patchworksituationen steht dem pflegende Partner keine automatischen Ansprüche oder Vergünstigungen zu. Häufig will sich der Vollmachtgeber erkenntlich zeigen durch eine Zuwendung zu Lebezeiten oder danach. Der Gesetzgeber sieht einen zusätzlichen Pflegefreibetrag in Höhe von 20.000 Euro vor, wenn gepflegt wurde. Dazu zählen auch Zeiten, in der man sich mit dem Vollmachtgeber unterhält, sparzieren geht u.ä. Voraussetzung ist immer, dass man den Pflegefreibetrag beantragt. Da hilft es, wenn der Vollmachtgeber dafür eine Anlage getätigt hat, die zum Todeszeitpunkt fällig wird. Die Steuerersparnis beträgt in diesem Fall tatsächlich 6.000 Euro.
  2. Fallstrick: mehrere Kinder oder Patchwork
    In den meisten Fällen ist es so, dass sich ein Kind kümmert und das Erbe wird „gerecht“ unter allen aufgeteilt. Das wird bereits lebzeitig zu Frust führen. Die Person, die Pflegearbeiten übernimmt, sich um die Organisation mit dem Pflegedienst kümmert und immer ein offenes Ohr für den Vollmacthgeber hat, fühlt sich dann seinem Geschwister gegenüber benachteiligt. Daher setzt es sich immer mehr durch, dass das pflegende Kind einen zusätzlichen Betrag aus dem Erbe erhält. Wer sich auskennt, weiß, dass man diesen auch gegen die Erben durchsetzen kann. Doch das sind vorhersehbare Konflikte, die der Vollmachtgeber noch erlebt und später entstehen häufig zusätzliche Kosten für einen Anwalt. Der Ausgleich kann monatlich vereinbart sein oder als Einmalbetrag in einem Depot oder Versicherung. Die Praxis zeigt, dass der Einmalbeitrag favorisiert wird, denn zum Pflegezeitpunkt gibt es häufig Liquiditätsengpässe.
  3. Fallstrick: Reiche Erben
    Wenn bereits absehbar ist, dass die Erben wahrscheinlich Erbschaftsteuer zahlen müssen, kann man alle Bevollmächtigte mit einem Vermächtnis in der Höhe des zusätzlichen Freibetrages in Höhe von 20.000 Euro ausstatten. Diese Reglung sieht der Gesetzgeber für alle Personen mit Ausnahme des Ehegatten vor. Für den Fall, dass es zu einer Pflegebedürftigkeit kommt, wird so die Steuerermäßigung greifen. – Und das bereits angelegte Depot oder die Versicherung erinnert an den Antrag beim Finanzamt. Für die Auslegung, was zu Unterstützung bei der Pflege zählt, sieht es der Gesetzgeber es ausdrücklich sehr breit vor: Der Besuch, um mit der pflegebedürftigen Person gemeinsame Zeit zu verbringen, der gemeinsame Sparziergang oder der Einkauf für den anderer gehören beispielsweise dazu.
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