Viele Menschen möchten mit ihrem Vermögen mehr hinterlassen als nur materielle Werte. Sie möchten Verantwortung übernehmen, gesellschaftlich etwas bewirken oder ihr Lebenswerk sinnvoll weitergeben. Besonders in der Generation der Babyboomer stellt sich zunehmend die Frage, wie Vermögen langfristig und nachhaltig eingesetzt werden kann.

Eine Stiftung kann hierfür ein wirkungsvolles Instrument sein. Neben der klassischen Spende gibt es verschiedene Möglichkeiten, Vermögen dauerhaft für einen bestimmten Zweck einzusetzen oder innerhalb der Familie zu strukturieren.

Rechtsanwältin Annabel Graß ist auf Nachfolgegestaltung in all ihren Facetten spezialisiert. Neben der Gestaltung von Testamenten verfügt sie über besondere Expertise im Bereich Stiftungen. Dabei geht es nicht nur um Vermögen, sondern auch um Werte, Verantwortung und das bewusste Hinterlassen von Spuren.

Sie hält regelmäßig Vorträge zu diesem Thema und begleitet sowohl Privatpersonen als auch Unternehmer bei der Errichtung von Stiftungen. Dies kann zu Lebzeiten erfolgen oder als Gestaltungselement im Testament.

Für viele Menschen wirkt das Thema Stiftung zunächst komplex. Gleichzeitig zeigt sich, dass sich gerade die Generation der Babyboomer zunehmend mit diesen Fragen beschäftigt. Besonders Menschen ohne eigene Kinder stellen sich häufig die Frage, wie sie ihr Lebenswerk sinnvoll weitergeben und dauerhaft Gutes bewirken können.

Im Interview gibt Rechtsanwältin Annabel Graß einen Überblick über die verschiedenen Möglichkeiten, Vermögen langfristig und wirkungsvoll einzusetzen.

Interview mit Rechtsanwältin Annabel Graß

Spenden

Welche Vorteile bietet die klassische Spende? Für wen ist sie geeignet?

Neben der Förderung gemeinnütziger Zwecke und dem damit verbundenen positiven gesellschaftlichen Beitrag bieten Spenden auch erhebliche finanzielle Vorteile. So besteht die Möglichkeit, bis zu 42 % der Spende über die Einkommensteuer zurückzuerhalten. Dieser steuerliche Vorteil gilt bis zu einem Höchstbetrag von 20 % des Gesamtbetrags der jährlichen Einkünfte. Es ist jedoch wichtig, bei Spenden an Organisationen außerhalb der EU bzw. des EWR darauf zu achten, dass die Satzungsmäßigkeit gemäß deutschem Gemeinnützigkeitsrecht nachgewiesen wird, um steuerliche Vorteile zu gewährleisten.

Die umfassende Regulierung gemeinnütziger Organisationen sorgt zudem für ein hohes Maß an Sicherheit, da diese verpflichtet sind, ihre Mittel transparent zu verwalten und regelmäßig Bericht zu erstatten.

Da Spenden in der Regel einmalig und nicht langfristig bindend sind, bieten sie eine hohe Flexibilität und ermöglichen eine unkomplizierte Unterstützung.

Zustiften

Was bedeutet Zustiften konkret? Welche Unterschiede bestehen zur einmaligen Spende?

Eine Zustiftung bezeichnet die Einbringung eines Betrags in das Grundkapital einer bestehenden Stiftung, wodurch das Vermögen der Stiftung langfristig gestärkt wird. Das eingebrachte Kapital bleibt dauerhaft erhalten, während lediglich die daraus erwirtschafteten Erträge für die Verwirklichung der Stiftungszwecke eingesetzt werden. Im Gegensatz dazu wird eine Spende unmittelbar für konkrete Projekte oder Maßnahmen verwendet und stellt somit eine kurzfristige Unterstützung dar. Zustiftungen tragen zur finanziellen Stabilität einer Stiftung bei und fördern deren Arbeit nachhaltig. Spenden hingegen ermöglichen eine unmittelbare Wirkung, da die Mittel direkt in laufende Projekte einfließen.

Zustiftungen können bis zu einem Betrag von 1 Million Euro, bei Ehepaaren bis zu 2 Millionen Euro, innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren steuerlich berücksichtigt werden. Dies erfolgt zusätzlich zu der bereits erwähnten steuerlichen Berücksichtigung von Spenden.

Eigene Stiftung gründen

Für wen ist die Gründung einer eigenen Stiftung sinnvoll? Welche Mindestgröße sollte das Vermögen haben, damit der Zweck nachhaltig erfüllt werden kann?

Die Gründung einer eigenen rechtsfähigen Stiftung ist insbesondere dann empfehlenswert, wenn ein bestimmter Zweck, sei es gemeinnützig, mildtätig oder privat, langfristig unterstützt werden soll. Dieses Modell eignet sich sowohl für Privatpersonen, die ihr Vermögen nachhaltig einsetzen möchten, als auch für Unternehmen, die gesellschaftliche Verantwortung übernehmen wollen, sowie für Familien, die ein bleibendes Vermächtnis schaffen möchten.

Bei klassischen Ertragsstiftungen bleibt das Stiftungsvermögen erhalten. Lediglich die Erträge aus dem Grundstockvermögen werden zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet.

Für das Mindestvermögen einer Stiftung gibt es keine gesetzlich festgelegte Grenze. In der Praxis verlangen Stiftungsbehörden jedoch in der Regel ein Grundstockvermögen von mindestens 100.000 Euro, um die dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks sicherzustellen. Ein Vermögen ab etwa 1.000.000 Euro wird als vorteilhaft angesehen, da kleinere Vermögen in der Regel nicht genügend Erträge erzielen, um den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen.

Für kleinere Vermögenswerte bietet sich die Errichtung einer Treuhandstiftung an. Eine solche besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie stellt daher in der Regel eine geeignete Lösung für Stifter dar, die ihr Vermögen langfristig einem bestimmten Zweck widmen möchten, ohne eine Satzungsstruktur schaffen zu müssen, die eine Selbstverwaltung wie bei einer rechtsfähigen Stiftung erfordert.

Familienstiftung

Wann ist eine Familienstiftung ein geeignetes Instrument? Welche Ziele lassen sich damit verfolgen?

Eine Familienstiftung eignet sich insbesondere für Familien, die über bedeutende Vermögenswerte, bspw. eine hohe Anzahl an Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen, verfügen und diese vor Zersplitterung oder möglichen Erbstreitigkeiten schützen möchten. Statt einer direkten Verteilung des Vermögens an die Erben stehen diese Vermögenswerte im Eigentum der Stiftung, welche das Vermögen im Sinne der Ziele des Stifters verwaltet. In der Satzung sind verbindliche Regelungen zu treffen, wie das Vermögen zur Unterstützung von Familienmitgliedern verwendet wird, beispielsweise durch regelmäßige Zuwendungen oder zur Finanzierung bestimmter Zwecke bspw. Bildung.

Ein weiterer Vorteil einer Familienstiftung besteht darin, dass das Vermögen vor Gläubigerzugriff geschützt wird. Zudem können familiäre Konflikte aufgrund klarer Regelungen in der Stiftungssatzung vermieden werden.

Jedoch ist zu beachten, dass eine Familienstiftung mit Kosten und einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand verbunden ist, weshalb sie in der Regel nur bei erheblichen Vermögen in Betracht gezogen werden sollte.

Im Gegensatz zu gemeinnützigen Stiftungen genießen reine Familienstiftungen keine Steuerbefreiung. Sie unterliegen der regulären Körperschaftssteuer und darüber hinaus ist alle 30 Jahre eine sogenannte Erbersatzsteuer zu entrichten.

Eine gute Alternative zur Familienstiftung kann eine vermögensverwaltende Familiengesellschaft sein. Auch sie dient dem Erhalt von Familienvermögen, unterscheiden sich jedoch grundlegend in ihrer Struktur. Die vermögensverwaltende Familiengesellschaft bietet den Gesellschaftern die Möglichkeit, aktiv an Entscheidungen bezüglich des Vermögens mitzuwirken und zeichnet sich durch eine erhöhte Flexibilität aufgrund der fehlenden dauerhaften Bindung aus. Gleichzeitig besteht jedoch ein höheres Risiko der Zersplitterung des Vermögens.

Zeitpunkt zum Stiften

Dies kann sowohl lebzeitig als auch von Todes wegen sein. Wie sind Ihre Erfahrungen hierzu?

Beide Varianten bieten unterschiedliche Vorteile.

Die Errichtung einer Stiftung zu Lebzeiten bietet die Möglichkeit, aktiv an der Ausgestaltung und Umsetzung des Stiftungszwecks mitzuwirken. Der Stifter kann eine Position im Vorstand übernehmen und dadurch die Entwicklung der Stiftung sowie die Schaffung ihrer Strukturen maßgeblich beeinflussen. Zu beachten ist jedoch, dass das eingebrachte Vermögen dauerhaft auf die Stiftung übertragen wird und eine Rückübertragung an den Stifter ausgeschlossen ist.

Bei der Errichtung von Todes wegen im Rahmen eines Testamentes verbleibt das Vermögen des Stifters bis zum Lebensende bei ihm und kann von ihm genutzt werden, bevor es in die Stiftung eingebracht wird. Dies eignet sich besonders, wenn das Vermögen nicht zu Lebzeiten des Stifters gebunden werden soll.

Ob die Stiftung zu Lebzeiten oder von Todes wegen mittels Testaments errichtet werden soll, ist sehr individuell, wobei es maßgeblich darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt der Stifter das Vermögen in die Stiftung einbringen möchte.

Stiftungszweck

Was ist aus Ihrer Sicht die beste Möglichkeit, um sicherzustellen, dass der gewünschte Stiftungszweck langfristig und verlässlich erfüllt wird?

Eine sorgfältige Planung und strukturierte Vorgehensweise sind in diesem Zusammenhang von zentraler Bedeutung. Der Stiftungszweck ist in der Satzung klar und präzise anzugeben, um mögliche Interpretationsspielräume zu vermeiden. Eine angemessene finanzielle Ausstattung ist unerlässlich, damit die Stiftung ihren Zweck auch nachhaltig erfüllen kann. Darüber hinaus ist es empfehlenswert, sicherzustellen, dass die Stiftung von einem fachlich qualifizierten Vorstand geleitet wird.

Darüber hinaus trägt die Einbindung von qualifizierten Beratern bei der Errichtung einer Stiftung wesentlich dazu bei, potenzielle Risiken und Fehler zu vermeiden.

Überblick

Und wie kann sich ein Verbraucher einen ersten strukturierten Überblick verschaffen, ohne sich von der Komplexität abschrecken zu lassen?

Zu Beginn empfiehlt es sich, die persönlichen Ziele und Prioritäten sorgfältig zu definieren. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, welchen langfristigen Zweck die Stiftung erfüllen soll, welches Kapital hierfür zur Verfügung steht und ob die Stiftung zu Lebzeiten oder von Todes wegen errichtet werden soll.

Im weiteren Verlauf ist es ratsam, eine professionelle Beratung durch Generationenberater in Zusammenarbeit mit spezialisierten Rechtsanwälten in Anspruch zu nehmen, um die angestrebten Ziele fachgerecht umzusetzen. Diese Experten gewährleisten zudem eine rechtssichere Realisierung des Vorhabens. Besonders bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen ist eine Beratung hinsichtlich der testamentarischen Gestaltung unerlässlich.

Fazit

Das Interview mit Annabel Graß zeigt, dass es viele Möglichkeiten gibt, Vermögen langfristig sinnvoll einzusetzen. Ob Spende, Zustiftung oder eigene Stiftung. Entscheidend ist eine klare Zielsetzung sowie eine sorgfältige Planung.

Gerade bei größeren Vermögen oder komplexeren Familienstrukturen kann eine frühzeitige Beratung helfen, passende Lösungen zu entwickeln und rechtliche sowie steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten optimal zu nutzen.

 

 

 

Übersicht

SituationGestaltung / LösungBeratungshinweis
Erbfall – ÜbernahmePostmortale notariell beglaubigte VollmachtKein Erbschein erforderlich
Erbfall – ÜbernahmeAbschichtungsvereinbarung mit AblösezahlungKein Erbschein erforderlich
Erbfall – VerkaufNotarieller KaufvertragKein Erbschein erforderlich
ErbauseinandersetzungNotarieller ErbauseinandersetzungsvertragKein Erbschein erforderlich
TestamentsvollstreckungAngeordnete TestamentsvollstreckungKein Erbschein erforderlich

Zur GenerationenBeratung gehört zwingend die Lösung der rechtlichen Vorsorgeinstrumente. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Erstellung eines rechtssicheren und individuell gestalteten Testamentes. Nur so kann sichergestellt werden, dass 

  • der Wille der Erblasser umgesetzt wird 
  • unnötige steuerliche Belastungen vermieden werden 
  • der hinterbliebene Ehepartner handlungsfähig bleibt 

Das klassische Berliner Testament stößt in der Praxis zunehmend an seine Grenzen, insbesondere bei größeren Vermögen und Immobilienbesitz.

Nachfolgend gibt RA Alexander Grünert klare Antworten aus seiner Praxis als Fachanwalt für Erbrecht. Er berät Verbraucher und Unternehmer als kooperierender Anwalt der IGB Vorsorge-Plattform. 

 

Anwaltliches Testament statt notariellem Standardmodell 

Über die IGB Vorsorge-Plattform können Berater für ihre Kunden direkt einen Termin für ein Online Beratungsgespräch mit einem spezialisierten Rechtsanwalt vereinbaren.
Im Anschluss erstellt der Jurist, beispielsweise Herr Rechtsanwalt Grünert, ein anwaltliches individuelles Testament, das exakt auf die familiäre und vermögensrechtliche Situation abgestimmt ist. 

Der Kunde, typischerweise im Alter zwischen 60 und 70 Jahren, schreibt dieses Testament eigenhändig ab und zahlt dafür einen transparenten Festpreis. 

Je nach Vermögenshöhe lassen sich so mehrere tausend Euro im Vergleich zu einem notariellen Testament einsparen. 

 

Häufige Sorge: Braucht man später immer einen Erbschein? 

Ein verbreitetes Argument gegen das anwaltliche Testament lautet: 

„Bei Immobilienbesitz wird später ohnehin ein Erbschein benötigt, der teurer ist als ein notarielles Testament.“ 

Diese Annahme greift zu kurz. Denn nicht jedes notarielle Testament ersetzt immer einen Erbschein. 

Herr Rechtsanwalt Grünert zeigt in der Beratung detailliert auf, 

  • wann tatsächlich ein Erbschein erforderlich ist 
  • und in welchen Fällen er gerade nicht benötigt wird 

 

Beispielhafte Vermögensstruktur 

Ausgangslage: 

  • Ehepaar mit zwei Kindern 
  • Familienheim: 800.000 Euro 
  • Zwei Eigentumswohnungen: je 300.000 Euro 
  • Wertpapierdepot: 600.000 Euro 

Gesamtvermögen: 2.000.000 Euro 

Für ein notarielles Testament fallen hierfür Notarkosten von rund 8.000 Euro an.
Ein Erbschein wird später in den häufigsten Fällen nicht benötigt. 

Steuerlich ist diese Lösung jedoch nicht optimal.
Ein GenerationenBerater würde hier zwingend auf bessere Gestaltungsoptionen hinweisen. 

 

Mögliche Gestaltungsszenarien 

Vorweggenommene Erbfolge 

  • Jedes Kind erhält lebzeitig eine Eigentumswohnung 
  • Nach Ablauf der Zehnjahresfrist stehen die Schenkungsfreibeträge erneut zur Verfügung 

Der spätere Nachlass besteht aus: 

  • Geldvermögen (problemlos teilbar) 
  • Familienheim 

 

Szenarien im Erbfall 

Ein Kind möchte das Familienheim übernehmen 

  • Übertragung auf Grundlage einer notariell beglaubigten postmortalen Vollmacht des Erblassers 
  • Übertragung des Erbteils durch eine Abschichtungsvereinbarung unter Miterben mit Ablösezahlung 
  • Kein Erbschein erforderlich 

Beide Kinder möchten verkaufen und den Erlös teilen 

  • Notarieller Kaufvertrag mit dem Erwerber 
  • Kein Erbschein erforderlich 

Wenn die Kinder die Schlusserben sind und es gibt keine notarielle beglaubigte oder beurkundete Vollmacht, die über den Tod hinaus gilt, geht der Verkauf nur mit einem Erbschein. 

Ein Kind übernimmt die Immobilie und zahlt das andere aus 

  • Notarieller Erbauseinandersetzungsvertrag 
  • Übertragung der Immobilie 
  • Kein Erbschein erforderlich 

Kinder können sich nicht einigen 

  • Rechtsstreit oder Zwangsversteigerung 
  • Hilft weder Erbschein noch notarielle Beurkundung 
  • Frühzeitige Gestaltung wäre entscheidend gewesen 

 

Weitere Immobilien und Sonderfälle 

  • Für die Eigentumswohnungen gelten dieselben Grundsätze wie für das Familienheim 
  • bei angeordneter Testamentsvollstreckung ist kein Erbschein erforderlich 

 

Fazit für die GenerationenBeratung 

Nicht die notarielle Form entscheidet über Sicherheit, sondern die Qualität der Gestaltung.
Ein anwaltlich individuelles Testament in Kombination mit 

  • kluger Vermögensstrukturierung 
  • lebzeitigen Übertragungen 
  • Vollmachten und gegebenenfalls Testamentsvollstreckung 

kann rechtlich sicher, steuerlich effizient und deutlich kostengünstiger sein als ein pauschales notarielles Standardmodell. 

Wer Geldgeschenke vornimmt, macht dies meist in bar oder bei größeren Beträgen per Überweisung. Dabei geht es oftmals um größere Summen.
Bedacht werden Kinder zum Start ins Erwachsenenleben, zum Hausbau, bei Heirat oder schlicht aus Gründen der Steuerersparnis. Damit kann es sich schnell um Summen im sechsstelligen Bereich handeln. An einen Schenkungsvertrag denken dies wenigsten dabei.

 

Warum eine Schenkung ohne Schenkungsvertrag zur Tragödie werden kann, erfahren Sie im nachfolgenden Alltagsbeispiel:

Kürzlich meldet sich Sven S., ein ausgebildeter GenerationenBerater IHK, und erzählt folgende Begebenheit seines Kunden:
Der alte Thomas M. kommt sehr aufgelöst zu ihm ins Büro geplatzt. Er hatte einen Bescheid vom Finanzamt dabei. Sven wusste, dass vor ein paar Monate bei einem tragischen Unfall seine einzige, unverheiratete Tochter gestorben ist. Das hat Herrn M. sehr mitgenommen. Der Berater Sven berät Herrn M. seit einigen Jahren, nachdem sein Vorgänger in den wohlverdienten Ruhestand ging.
Was war bloß los? Und schon fängt Thomas M. das Reden an: „Hier ist der Bescheid über eine zu zahlende Erbschaftsteuer! Nicht genug, dass mein einziges Kind Judith bei dem Verkehrsunfall tödlich verunglückte, jetzt soll ich noch Steuern auf mein Geschenk von 400.000 Euro zahlen! Dein Vorgänger hat mir dazu geraten! Es sagte: Du hast so viel Vermögen und nur ein Kind. Da ist es besser, wenn du lebzeitig schon mal den Freibetrag nutzt. In zehn Jahren kannst du das wiederholen. Es ist ganz einfach: Überweise ihr einfach den Betrag und ihr profitiert davon, dass keine Schenkungssteuer anfällt. Das leuchtet Herrn M. ein, und er machte auch gleich die Anzeige an das Finanzamt über die Höhe der Schenkung.

Seine Tochter war kinderlos, unverheiratet und hat kein Testament errichtet. Die Mutter war schon vor Jahren verstorben und Geschwister gibt es auch nicht. Aufgrund der gesetzlichen Erbfolge ist der Vater nun Alleinerbe. Mehr als 400.000 Euro geerbt. Doch der Freibetrag, wenn Eltern von Kindern erben, liegt bei 100.000 Euro. Auf die Schenkung von 400.000 Euro bezogen, muss er also 300.000 Euro zu 11 % versteuern und weil die Tochter noch mehr zu vererben hatte, sind es 15 % Steuern auf alles, was 100.000 Euro übersteigt.

Herr M. zahlt also 15 % Erbschaftsteuern auf 300.000 Euro, das heißt 45.000 Euro – auf seine Schenkung!

Herr M. ist sich im Klaren darüber, dass, wenn seine Tochter verheiratet gewesen wäre, er nur 25 % der Schenkung zurückerhalten hätte. Damit wären sogar 300.000 Euro verloren gewesen.

Ein Schenkungsvertrag regelt die Wechselfälle des Lebens und baut Konflikten vor.

Folgende Situationen werden im Schenkungsvertrag geregelt und Sie erfahren, was geschehen kann, wenn dies versäumt wurde:

  • Vorversterben des Beschenkten vor dem Schenker
    Das Vermögen geht laut Erbfolge des Beschenkten evtl. an die Familie des Ehepartners des Kindes.
    Falls es aufgrund Erbfolge oder Testament zurück an den Schenker i.d.R. Eltern geht, ist der Steuerfreibetrag nur bei 100.000 Euro. Bei höheren Beträgen wird Erbschaftsteuer fällig.
  • Insolvenz des Beschenkten
    Die Schenkung wird nicht separiert, sondern ist Teil der Abwicklung.
  • Scheidung des Beschenkten
    Der Wertzuwachs fließt in die Scheidungsmasse ein.
  • Drogen- oder Alkoholsucht des Beschenkten oder
    Mitgliedschaft in einer Sekte oder ähnlichem

    Keine Rückforderung möglich
  • gesetzliche Betreuung des Beschenkten
    Das Betreuungsgericht entscheidet über die Verwendung.

  • Tod des Schenkers
    Wenn dieser mehrere Kinder hat, sieht das Gesetz eine Ausgleich- oder Anrechnungspflicht der Schenkung beim Beschenkten vor. Ein Testament, das die Gleichberechtigung der Kinder vorsieht, bringt Konflikte mit sich, wenn zuvor kein Schenkungsvertrag errichtet wurde.
  • Keine Meldung der Schenkung an das Finanzamt
    Es gibt Finanzämter, die die 10 Jahres-Frist erst ab dem Tag der Anzeige an das Finanzamt berücksichtigen.

Unser bewährter Tipp:

Sprechen Sie diese Punkte in der sorgfältigen Beratungen. Mithilfe der IGB-Vorsorge Plattform erstellen Fachanwälte juristisch einwandfreie Schenkungsverträge, die von Schenker und Beschenkten unterzeichnet werden und überreichen das Formular zur Anzeige der Schenkung an das Finanzamt. So wird nichts vergessen und Ihr Kunde ist vor den Wechselfällen des Lebens finanziell geschützt.

 

Beim Nachlass führt kaum ein Weg am Anwalt vorbei – entweder sorgt ein juristisch einwandfreies Testament für klare Verhältnisse oder Streit unter den Erben ist vorprogrammiert.  Rechtsanwalt Martin Puchert zeigt, worauf es beim Testament wirklich ankommt und welche Folgen gefährliches Halbwissen für Verbraucher haben kann. Als erfahrener Anwalt, der regelmäßig Erben vor Gericht vertritt, kennt er die entscheidenden Bausteine eines Testaments. Er erklärt, wie sich Streit vermeiden, Steuern sparen und dennoch Flexibilität bewahren lässt.  


 
IGB: Herr Puchert, Sie kennen aus Ihrem Alltag beide Seiten: die Erblasser und die Erben. Können Sie uns sagen, was häufige Gründe dafür sind, dass Erben Sie um Unterstützung bitten.
 
RA Puchert: Die meisten Probleme beginnen damit, dass die Betroffenen häufig keine oder nur eine rudimentäre Kenntnis über ihre Rechte und vor allem auch Pflichten als Erben bzw. Teil einer Erbengemeinschaft haben. Überforderung, aber auch das Überdehnen vermeintlicher Rechte kommen dabei gleichsam häufig vor. In der Praxis begegnen mir besonders häufig Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Berliner Testament entstehen. Denn viele vergessen, dass das Berliner Testament zwei erhebliche Risiken birgt: Potenzielle Pflichtteilsansprüche, die sich der überlebende Ehegatte ausgesetzt sieht und eine Erbengemeinschaft im zweiten Erbgang, die oft aus bereits zerstrittenen Geschwistern besteht. Daneben gilt es auch immer steuerliche Themen zu bedenken, die bereits im Vorfeld bei der Testamentserstellung betrachtet werden müssen. Im Erbfall ist hier aufgrund der Trauer oftmals wenig Raum. Abgesehen davon, ist es auch meist zu spät. Eine undurchdachte Erbfolge vermag jedoch nicht selten Liquiditätsprobleme auszulösen.
 
IGB: Damit haben Sie die Auswirkungen des alten Berliner Testamentes angesprochen, das in vielen Familien seit Generationen aufgesetzt wird. Bei so häufigen Problemen könnte man denken, dass dieses Testament ausgedient hat. Was ist Ihre Meinung?   
 
RA Puchert: Nun, der Vorsorgegedanke und die rechtliche Bindung sind immer noch unschlagbare Werte des Berliner Testamentes. Doch insbesondere durch die inzwischen sehr hohen Werte der Immobilien und wegen des komplizierten Familiensettings ist es erforderlich, dass das Testament mit individuellen Klauseln ausgestattet und optimiert wird. Über geschickte Vermächtnisse lässt sich hier viel erreichen. Nur so lassen sich Streitigkeiten vermeiden und der hinterbliebene Partner bleibt handlungsfähig.
 
IGB: Verbraucher sagen immer wieder: „Bei uns stimmt die gesetzliche Erbfolge, denn es sollen ja unser Kind bzw. unsere Kinder alles bekommen, deshalb benötigen wir kein Testament.“ In welchen konkreten Fällen trifft das zu?
 
RA Puchert: Das ist tatsächlich nur dann sinnvoll, wenn man im Alter keine Immobilie, aber auch kein Geldvermögen mehr besitzt, das über die Ausgaben der Trauerfeier hinausgeht. Selbst bei Konten von Banken und Sparkassen mit relativ kleinen Guthaben muss ein Erbschein vorgelegt werden, wenn es kein eröffnetes Testament gibt. Ein solcher Erbschein kostet und es dauert nicht selten mehrere Monate, bis dieser vom Nachlassgericht ausgestellt wird. Kein Testament ist daher auch keine Lösung. Daneben begegnen mir auch immer wieder Irrtümer, was die vermeintliche gesetzliche Erbfolge bzw. auch die einzelnen Erbquoten angeht. Vielen Mandanten gehen hier in den ersten Beratungen bereits einige Lichter auf, wenn man diese einmal im Detail durchexerziert.
 
 IGB: Nur mit einem wirksamen und individuellen Testament lassen sich unnötige Steuern und Streit vermeiden, und es schafft die Handlungsfähigkeit des Partners. Doch die meisten Deutschen setzen sich erst nach dem 60. Geburtstag damit auseinander. Was ist Ihr Expertentipp?
 
RA Puchert:Die Antwort ist einfach: immer. Das Erbrecht trifft früher oder später jeden von uns, die meisten auch mehrmals im Leben. Dabei kommt es nicht einmal unbedingt darauf an, ob viel Vermögen vorhanden ist. Je früher man sich mit dieser Thematik auseinandersetzt, desto besser kann man seine eigene Lebenssituation und sogar die jeweiligen Lebensabschnitte, in denen man sich befindet, einordnen und etwaige Risiken abschätzen. Erst recht ist eine Beratung noch sinnvoller, wenn Vermögen vorhanden ist, bspw. wenn eine Baufinanzierung und der Kauf einer Immobilie anstehen, nach einer Erbschaft oder Schenkung, als Selbstständiger bzw. Unternehmer, aber daneben vor allem auch in einer Partnerschaft und spätestens dann, wenn das erste Kind zur Welt kommt. Mein Rat geht dahin, bereits in jungen Jahren ein Testament zu errichten. Damit wird der eigene Wille durchgesetzt und die Hinterbliebenen bleiben handlungsfähig. Mit IGB-Vorsorge kann sich jeder ein Testament leisten. Damit wird viel Ärger erspart und auch Kosten eines vermeidbaren Rechtsstreits, die häufig bei keinem oder einem nicht gut durchdachten Testament entstehen. Verglichen zu diesen Kosten sind die Beratungskosten im Vorfeld verschwindend gering.

Meist vergessen werden folgende drei Vorkehrungen, die alle jungen Familien benötigen und ganz leicht zu erhalten sind, beispielsweise über IGB-Vorsorge. Dabei beschäftigen sich Familien schon immer damit. Die über Jahrhunderte gewählte Lösung sind die Paten (innerhalb der Kirche). Diese sollen dem Kind beistehen, es im Notfall aufziehen und das Vermögen verwalten, bis das Kind es selbst kann.

1. Vorkehrung: Sorgerechtsvollmacht

Es ist notwendig, für den Fall, dass man zeitweise oder dauerhaft erkrankt ist, eine Sorgerechtsvollmacht einer Vertrauensperson zu erteilen. Diese kann separat oder innerhalb der Vorsorgevollmacht errichtet werden. Da sich dies an Vertrauen aber auch an Werten orientiert, kommt es immer wieder vor, dass  Eltern die Person  verändern.
Wer dies allerdings versäumt, muss damit rechnen, dass im Akutfall das Familiengericht eingeschaltet wird, das den Vormund bestimmt. Das kann das Gericht selbst sein. Der Vormund bestimmt den Aufenthaltsort des Kindes.

2. Vorkehrung: Sorgerechtsverfügung

Für den Todesfall der gesetzlichen Vertreter gibt es die Sorgerechtsverfügung innerhalb des Testamentes. Hier wird vorgeschlagen, bei wem das Kind aufwachsen soll. Jetzt geht es um die gleichen Ansichten zur Erziehung des Kindes und um Werte. Es geht aber auch um geeignete Personen, die dies aufgrund ihrer Lebensumstände gewährleisten können.
In diesem Zusammenhang können Paare im Testament dafür sorgen, dass es nicht zu ungewollten Abhängigkeiten des hinterbliebenen Partners aufgrund von Erbengemeinschaften und der Mitwirkung des Jugendamtes kommt.

3. Vorkehrung: Testamentsvollstreckung

Eltern wissen, dass der künftige Lebensstandard und die Ausbildung der Kinder vom Vermögen abhängen. Solange man verdient und alles „unauffällig“ verläuft, besteht selten Gefahr. Fürsorgliche Eltern schützen das Kind mit Risikoversicherungen, vermögende Eltern haben eine Immobilie oder schon mehrere und die meisten Guthabenkonten bei Banken. All dies würde im Ernstfall zum Erbe für das Kind. Bei Minderjährigen schaltet sich automatisch das Jugendamt ein. Der Staat will damit den Minderjährigen schützen. So bestimmen plötzlich fremde Personen über das Vermögen und deren Anlage und Verwaltung, das die Eltern erschaffen haben.

Die sinnvolle Lösung ist, im Testament einen Testamentsvollstrecker zu benennen, der das Vermögen nach den Vorgaben der Eltern verwaltet, bis das Kind volljährig ist oder ein im Testament bestimmtes Alter erreicht hat. Zudem können weitere Bedingungen an das Kind geknüpft werden, das einen bestimmten Lebensstil vermuten lässt.

Unternehmervollmacht und Unternehmertestament sind elementare Vorkehrungen unabhängig von der gewählten Rechtsform, sondern sind für alle Unternehmer unabdingbar.

 

Lesen Sie hier ein Beispiel eines Einzelunternehmers, das uns vor Kurzem erreichte:

Der Unternehmer liegt seit einiger Zeit im Koma. Wenige Wochen später stirb er. Während der Zeit im Koma beginnen die Probleme: Wer ist jetzt für unternehmerische Entscheidungen zuständig? Wer organisiert das Personal? Wer kauft Material ein?
Nach dem Tod werden die Probleme noch größer, denn er hinterlässt nicht nur seine Frau, sondern auch zwei Kinder – und es gibt kein Testament.
Was viele Unternehmer nicht wissen: Bei einem Einzelunternehmen geht dieses auf alle Erben gemeinsam über und diese bilden eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet, dass keine der Personen der Erbengemeinschaft eine Entscheidung allein treffen kann. Das betrifft auch die Ehefrau. Bei minderjährigen Kindern schaltet sich zudem das Familiengericht ein.

 

Einladung zum digitalen Event mit Anwalt und Berater:

https://igb-vorsorge.de/aufklaerungsveranstaltung/

Einalung zum Kundenevent

 

Diese Probleme sind vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen in ganz Deutschland unbekannt, die einfachen Lösungen werden hinausgeschoben und irgendwann ist es dann zu spät. Mit unseren Fachanwälten ist beides einfach und sicher zu bewerkstelligen.
Folgende unnötige Schwierigkeiten sind so vermeidbar.“ empfiehlt M. Winkler vom Institut GenerationenBeratung:

 

  1. Staatliche Betreuung – Kontovollmacht erlischt
    Wenn keine Unternehmervollmacht vorliegt, wird das Betreuungsgericht einen Betreuer für das Unternehmen beauftragen. Dieser hat die Pflicht, das Vermögen zu erhalten. Daher wird er – wie auch im privaten Bereich – die Kontovollmacht löschen (müssen). Verfügungen sind nur über den Betreuer, also durch das Gericht möglich.

  2. Arbeitsverhältnisse bleiben bestehen – Liquiditätsgefahr
    Arbeitsverhältnisse bleiben bestehen. Denn eine Kündigung kann nur vom Arbeitgeber – das ist der Unternehmer – vorgenommen werden. Mit anderen Worten: die Kosten laufen weiter. Neue Aufträge können nicht generiert werden, zumal auch die Fachkompetenz des gerichtlichen Betreuers kaum gegeben sein kann.

  3. Keine Vertretung nach Außen – Existenzverlust
    Der Betreuer müsste sich gegenüber Lieferanten und Kunden legitimieren. Dazu bedarf es ein Genehmigungsverfahren seitens des Gerichtes. Die staatliche Obhut und Aufsicht greift ein, wenn nicht durch eine Unternehmervollmacht vorgesorgt worden ist. Dabei sorgt die Aufsicht insbesondere dafür, dass Veränderungen des Status quo zuvor geprüft werden. Das kostet Zeit und ein weiterer fremder Rechtspfleger erlangt Einblicke ins Unternehmen.
    Die Umständlichkeit des Genehmigungsverfahrens und die Kontrolle durch unabhängige Dritten,bewirken einen Stillstand für das Unternehmen, unabhängig der Unternehmensform.

  4. Unerwartete Unternehmensnachfolge/rechtsleerer Raum – Betrieb ist stillgelegt, Insolvenzgefahr
    Ohne Unternehmervollmacht fällt das Unternehmen in die Obhut des Staates. Konten werden gesperrt, Aufträge und Lieferungen können nicht stattfinden und das umständliche Verfahren für die Vertretung nach außen kostet viel Zeit. Da die Vertretung kaum Fachkompetenz hat und der Vermögenserhalt im Fokus steht, kommt es zu einer faktischen Stilllegung des Betriebes.

  5. Gesellschaft nicht beschlussfähig ohne Gesellschafter: Notgeschäftsführer – Fremdbestimmung
    Bis zur Bestimmung des Notgeschäftsführers ist die Firma nicht handlungsfähig. Mit dem Gericht bestimmten Dritten können Beschlüsse gefasst werden, doch das Unternehmen ist damit fremdbestimmt.

  6. Erben in Rechtsposition des Erblassers – Vollhaftung mit Privatvermögen
    Die Erben nehmen in der Erbengemeinschaft die Position des Unternehmers ein. Sie haften mit ihrem eigenen Vermögen. Nach einer Phase des Stillstandes tritt der Notgeschäftsführer an die Stelle des Unternehmers. Die Erben haften mit ihrem Privatvermögen für dessen Entscheidungen.

  7. Erbengemeinschaft, Pflichtteilsrechte – Zerschlagungsgefahr
    Der Unternehmer kann in einem Testament seinen gesamten Nachlass regeln. Dieses Testament muss mit den Inhalten des zum Gesellschaftervertrages abgestimmt sein. Ohne Testament tritt dieErbengemeinschaft ein. Konflikte und Wertminderungen von Immobilien und Unternehmen sind häufige Folgen. Wenn ein einfaches Berliner Testament errichtet wurde, können die Erben ihren Pflichtteil einklagen. Damit werden entsprechende Zahlungen sofort fällig. Die meisten von uns kennen Unternehmen, die daran gescheitert sind und es kommt zur Zerschlagung der Firma. So kann ein vergleichbar kleines Versäumnis zum Ruin des Lebenswerkes führen.

  8. Minderjährige Erben –  Familiengericht muss zustimmen.
    Sind die Erben noch minderjährig, so schaltet sich das Familiengericht ein, um die Interessen der „Schützlinge“ zu vertreten. So kommt ein weiterer Fremde zu dem vom Gericht bestellten Notgeschäftsführer hinzu, der bei Entscheidungen der Familie und des Familienunternehmen eine Rolle spielt.

 

Die Unternehmervollmacht schafft mehr Klarheit durch genau bestimmte Befugnisse als eine Prokura oder die Handelsvollmacht. Häufig wird diese daher auch ergänzend eingesetzt. Die Mitwirkung vom Handelsregister ist zudem nicht notwendig, sondern die Vollmacht gilt ab Übergabe und kann durch Rückgabe des Dokumentes wieder entzogen werden. Die entstehenden Kosten sind Betriebsausgaben und steuerlich absetzbar.

Das Unternehmertestament sichert die gesamte Unternehmernachfolge. Es ist ein umfassendes Testament, das auch die Vermögensnachfolge im Privatbereich regelt. Bei verheirateten Unternehmern kann es auch als gemeinschaftliches Testament gestaltet sein.

Mit unserer anwaltlichen Beratung durch Fachanwälte kann der/die Geschäftsmann* frau immer wieder leicht Anpassungen an die Situation des Unternehmens und seiner Familie/Kinder vornehmen. Ab Unternehmensgründung wendet es die beschriebenen Gefahren ab.

In unserer Gesellschaft existieren zahlreiche Irrtümer rund um das Thema Pflege und Vorsorge. Viele Menschen glauben, dass sie von Pflegebedürftigkeit nicht betroffen sein werden oder dass ihre Familie und finanziellen Mittel ausreichend für jede Situation sind. Diese Annahmen können jedoch in die Irre führen und zu unerwarteten Herausforderungen im Falle einer Pflegebedürftigkeit führen. In diesem Artikel entlarven wir die acht größten Pflegeirrtümer und bieten wertvolle Einsichten und Lösungen, um besser auf die Zukunft vorbereitet zu sein. 

Irrtum 1: Pflegefall? Das passiert uns doch nicht.

Niemand möchte hilfsbedürftig werden und sich eine Zukunft als Pflegefall vorstellen. Statistisch ist die Wahrscheinlichkeit jedoch sehr hoch, dass das Thema Pflege irgendwann einen selbst oder den Partner trifft: Von fünf Ehepaaren werden sich vier damit beschäftigen müssen, da einer der beiden Eheleute intensive Hilfe benötigen wird. Pflegebedürftigkeit ist kein Randthema in Deutschland, sondern betrifft immer mehr Menschen. Allein im letzten Jahrzehnt hat sich die Zahl der Pflegebedürftigen auf fast fünf Millionen verdoppelt. Dieser Trend wird sehr wahrscheinlich noch einige Zeit anhalten, denn jetzt kommen die geburtenstarken Jahrgänge der Babyboomer ins entsprechende Alter. 

Laut den Ergebnissen der Pflegevorausberechnung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) werden im Jahr 2055 6,8 Millionen Pflegebedürftige erwartet. Während die Zahl der zu Pflegenden steigt, wird es immer schwieriger, Menschen für den Pflegeberuf zu gewinnen. Wird nicht zeitnah eine Lösung für diese Verknappung gefunden, dürfte es zunehmend wichtiger sein, sich ein finanzielles Polster zu schaffen. In einer Konkurrenzsituation wird es erhebliche Reserven erfordern, um sich eine Pflege mit besseren Leistungen sichern zu können. Wer jetzt noch die Weichen richtig stellt, kann erhebliche Verbesserungen für seine Pflegesituation in zehn oder 20 Jahren erreichen. Sich frühzeitig mit den organisatorischen Herausforderungen und den finanziellen Voraussetzungen zu beschäftigen, vermeidet Fremdbestimmung und finanzielle Einschränkungen. Denken Sie, die Leistungen der Pflegeversicherung werden schon alles abdecken? Meinen Sie, Ihre Pflege werden die Angehörigen übernehmen oder ein großes Vermögen garantiert Ihnen automatisch die beste Pflege, selbst wenn Sie nicht mehr darüber entscheiden können? Dann lesen Sie dringend weiter …

Quelle: Destatis.de 

Irrtum 2: Wenn ich pflegebedürftig werde, helfen mir mein Partner oder Angehörige.

Tatsächlich ist die Pflege durch Angehörige noch immer der Regelfall. 63 Prozent werden durch sie versorgt. Darauf in Zukunft verlassen sollte sich niemand. Pflege war bisher in Deutschland traditionell ein Frauenthema. Insbesondere Ehefrauen und (Schwieger-) Töchter leisteten hier einen überproportionalen Beitrag.  Die Zeit dafür wurde laut einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung oft durch Frührenteneintritte oder Arbeitszeitreduzierung gewonnen. Unter dem Strich führt die heimische Pflege so zu einem niedrigeren Rentenniveau und zu Verdienstausfällen gerade bei Frauen. Gleichzeitig reduzieren bei Ehepaaren die Extrakosten für die Pflege spürbar die Ersparnisse. Wer sich nicht auf diese Situation vorbereitet, dem bleiben oft nicht mehr genug Reserven für die eigene Versorgung. Aufgrund der höheren Lebenserwartung sind hier wieder vor allem Frauen die Leidtragenden. Allerdings scheint sich dieses Rollenbild zu ändern. Durch die Anhebung des Renteneintrittsalters sowie eine höhere Qualifizierung und bessere Jobposition sinkt die Bereitschaft von Frauen, sich für die heimische Pflege in dieser Weise aufzuopfern.

Gleichzeitig leben immer mehr Menschen in Deutschland allein. 2022 bestanden von 40,9 Millionen deutschen Haushalten 16,7 Millionen aus nur einer Person. In jungen Jahren ist das Single Leben vielleicht die große Freiheit, doch als älterer Mensch ist dies mit der Tatsache verbunden, dass für jeden Handgriff jemand kommen muss. In vielen Fällen wohnt die Verwandtschaft heute nicht mehr ums Eck. Oft müssen dann Fremde als Unterstützung bezahlt werden. Auch ein Lebenspartner ist keine Garantie für eine hohe Lebensqualität im Betreuungsfall, wenn es keine verbindlichen Regelungen gibt. Wer nicht rechtzeitig durch entsprechende Vollmachten vorsorgt, gerät in Deutschland schnell unter staatliche Aufsicht und dann hilft selbst ein großes Vermögen nicht mehr viel. 

Irrtum 3: Wir haben genug auf dem Konto, um es uns im schlimmsten Fall schön machen zu können.

Neben körperlichen Einschränkungen ist der Verlust der eigenen geistigen Handlungsfähigkeit eines der erschreckendsten Szenarien. Leider ist zum Beispiel eine Demenzerkrankung nicht unwahrscheinlich: Laut Deutscher Alzheimer Gesellschaft führt insbesondere der steigende Anteil der über 65-Jährigen dazu, dass bis 2050 mit 2,4 Millionen an Demenz erkrankten Menschen gerechnet wird. 

Was vielen dabei nicht bewusst ist, wer nicht vorab ganz klare Regelungen getroffen hat, kann trotz großem Vermögen in die „Betreuungsfalle“ geraten. Ohne Vorsorgevollmachten und eindeutige Willensbekundungen kann eine Demenz das eigene Vermögen einfrieren. Wird von Gericht ein Betreuer eingesetzt, darf der verallgemeinert gesagt – nur noch das zum Erhalt des Lebens Notwendige mit dem Geld des Betreuten bezahlen. Selbst wenn die eigene Ehefrau als Betreuerin bestimmt wird, kann sie zum Beispiel nicht einfach einen zweisamen Entspannungsurlaub vom Gemeinschaftskonto bezahlen. Jede größere Ausgabe muss beantragt und vom Gericht genehmigt werden. Letztlich kann das dazu führen, das man sich trotz noch so großer Ersparnisse kaum mehr etwas Schönes gönnen kann. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte für diesen Fall vorher möglichst detailliert festlegen, wofür das eigene Vermögen verwendet werden soll und wie man sich sein Leben dann vorstellt.

Irrtum 4: Die Familie ist doch für so etwas wie Pflege zuständig.

Dass in Familien die Alten automatisch von den Jungen gepflegt werden, ist heute nicht mehr selbstverständlich. So leben zum Beispiel gut ausgebildete Kinder oft nicht mehr in räumlicher Nähe. Wer einen guten Job oder seinen Lebensmittelpunkt irgendwo auf der Welt hat, kann gleichzeitig nur sehr beschränkt Pflegeaufgaben übernehmen. Das in den USA schon länger um sich greifende Phänomen des „Distance Caregiving“ ist auch in Deutschland immer häufiger ein Problem. Hinzu kommt, dass die Zahl der klassischen Familien mit Vater, Mutter und Kindern abnimmt. Gleichzeitig sind Patchworkkonstellationen zu etwas ganz Normalem geworden. Wird dann der Vater des neuen Partners oder die Stiefoma pflegedürftig, reicht die emotionale Bindung nicht, um die Versorgung zu übernehmen. Auch wenn die Beziehung gut ist, kann ein Pflegefall zu zusätzlichen Problemen führen. Es gibt immer wieder Fälle, dass sich in Familien dann die potenziellen Erben über die Kosten für jede Kleinigkeit streiten. Eine gute Lösung kann es sein, rechtzeitig für eine Vermögensstruktur zu sorgen, die regelmäßige Geldzuflüsse generiert, die explizit für die Pflege vorgesehen sind. 

Hinzu kommt in Patchworkfamilien oft eine komplizierte Finanzverflechtung. Ohne entsprechende Regelungen führt ein Erbfall nicht selten zu ungewünschten Ergebnissen. Das reicht von Schwierigkeiten bei gemeinsam genutzten Immobilien, die einem der Partner allein gehören, bis zum fehlenden gesetzlichen Erbrecht von Stiefkindern. Wenn es schon in klassischen Familien sehr empfehlenswert ist, sich rechtzeitig mit Themen wie Vorsorgevollmachten und Testamenten zu beschäftigen, ist es bei nicht verheirateten Lebenspartnern und Stieffamilien unerlässlich. Ohne so etwas ist das Risiko von Streit und zermürbenden Verteilungskämpfen schon zu Lebzeiten enorm hoch. Reduziert dann noch eine Pflegesituation die Erbmasse, kann das die Situation zusätzlich verschärfen. 

Irrtum 5: Da holt sich dann Oma einfach Hilfe

Plötzlich ist Opa ein Pflegefall. Das kommt selbst im höheren Alter oft überraschend oder schleicht sich fast unbemerkt ein. In den allermeisten Fällen erfolgt die Betreuung zu Hause. Doch wer pflegt ihn jetzt? Das ist in der Regel nicht mehr Tochter oder Schwiegertochter, wie in den Generationen vor uns. Nein, es ist der Partner bzw. in den meisten Fällen die Partnerin. Der oft ebenfalls schon alterseingeschränkte Ehepartner übernimmt neue Aufgaben beim Anziehen, der Körperpflege, unterstützt die eingeschränkte Mobilität und vieles mehr. Laut Studien wird die Pflegearbeitszeit dann mit steigendem Lebensalter sogar immer mehr. 

Gleichzeitig kann der Pflegebedürftige immer weniger Beitrag für den gemeinsamen Haushalt leisten. Das heißt, es müssen zusätzlich Aufgaben übernommen werden, die früher der Partner regelte. Etwa die Koordination von Handwerkern oder die Bankgeschäfte. Es ist keine Seltenheit, dass Pflegende, die selbstlos viele Aufgaben übernehmen, sich völlig überfordern. Außenstehende sehen die wachsenden Probleme im Haushalt, Garten bis hin zum Gesundheitszustand und raten, sich doch Hilfe zu holen. Aber dass Fremde bei Wäsche, Einkauf oder Gartenarbeiten unterstützen, können viele kaum annehmen oder schlicht nicht bezahlen. Damit schrumpft die Lebensqualität für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige zusätzlich. Um das zu verhindern, ist es sinnvoll, schon möglichst bald damit zu beginnen, Reserven aufzubauen. Entsprechende Hilfsangebote sollten dann nicht erst kurz vor dem Zusammenbrechen genutzt werden. Idealerweise steht für Hilfsleistungen ein monatliches Budget zu Verfügung, das mit steigendem Alter oder Bedürftigkeit der zu pflegenden Person ausgeweitet werden kann. Oft helfen schon kleine Schritte, wie eine wöchentliche Reinigungskraft, jemand der den Rasen mäht oder bei Bedarf Schnee schaufelt. Ist der Anfang gemacht, wird es einfacher, sich auf Hilfe von außen einzulassen. Dinge, die über Jahrzehnte selbst erledigt wurden, können sonst für den Pflegenden immer stärker zur Belastung werden. 

Irrtum 6: Das kann dann meine Familie entscheiden.

Um in einer Pflegesituation ein angenehmes und möglichst wenig fremdbestimmtes Leben zu haben, muss vorgesorgt werden. Es ist eine Illusion, dass so etwas dann einfach die Familie für einen schon gut regeln wird. Ohne entsprechende Festlegungen wird ein Betreuer vom Gericht bestellt. Unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Angehörigen oder eine außenstehende Person handelt, darf ein Betreuer nur in sehr engen Grenzen agieren. Dann können selbst Banalitäten zum Problem werden.

Praxisbeispiel: Eine Berufsbetreuerin bekam einen Anruf aus dem Pflegeheim. Die Angestellten teilten mit, dass die Haftcreme für das Gebiss des Betreuten aufgebraucht sei. Der Bedürftige wird medizinisch vom Pflegeheim und rechtlich vom Betreuer „verwaltet“. Daher bleibt es offen, wer sich nun darum kümmern soll. Bis dann so eine Kleinigkeit gelöst ist, kann es dauern.

Familienangehörige sind – anders als das landläufig oft geglaubt wird – nicht automatisch entscheidungsbefugt. Selbst Banalitäten, die nicht eindeutig lebensnotwendig sind, können zu Schwierigkeiten führen. Von Extrawünschen wie etwa dem Wunsch, graue Haare zu färben oder mal einen Schluck besonderem Wein zu genießen, ganz zu schweigen. Wer sich nicht eingehend mit der Vorbereitung der eigenen Pflegebedürftigkeit beschäftigt, läuft Gefahr, später nur noch „verwaltet zu werden“. Um das zu verhindern, gilt es die Wünsche für die eigene Lebensgestaltung im Betreuungsfall möglichst genau vorab festzuhalten. Sonst hilft auch ein hoher Kontostand nicht viel. Ohne andere Vorgaben dürfen Betreuer im Prinzip nur Geld für unbedingt nötige Dinge verwenden. Deswegen besser heute als morgen handeln.

Zu den wichtigen Vorkehrungen gehören gut auffindbare Dokumente wie:

Vorsorgevollmacht

• Pflegeverfügung

Patientenverfügung 

Irrtum 7: So eine Pflegesituation dauert doch nur ein paar Monate.

Pflege ist in vielen Fällen kein Sprint, sondern ein Marathon. Wie lange eine solche Situation dauert, hängt von vielen Faktoren wie Geschlecht, Alter oder Vorerkrankungen ab. Statistiken sind natürlich keine Garantie für den Einzelfall. Doch sie geben einen Hinweis, auf was sich alle Beteiligten im Regelfall einstellen müssen. Laut Krankenversicherungsdaten liegt die durchschnittliche Pflegedauer bei rund sechs Jahren. Das bedeutet natürlich nicht, dass die ganze Zeit eine Rundum die Uhr Betreuung nötig ist. In den meisten Fällen wird anfangs noch wenig Unterstützung benötigt. Das steigert sich dann im Lauf der Zeit. Statistisch ist die Pflegedauer stark abhängig vom Geschlecht und vom Alter bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit. Männer über 60 sind zum Beispiel noch etwa dreieinhalb Jahre auf solche Unterstützung angewiesen. Frauen in der gleichen Altersgruppe knapp fünf. Insgesamt ist das Thema Pflege in den meisten Fällen eine Frage von Jahren und nicht nur Monaten. Statistiken geben noch einen klaren Hinweis: Je älter wir werden, desto höher wird der Anteil derjenigen, die gepflegt werden müssen. Insbesondere Frauen haben aufgrund ihrer höheren Lebenserwartung ein verhältnismäßig hohes Risiko, irgendwann einmal auf Pflege angewiesen zu sein. 

Irrtum 8: Warum extra vorsorgen? Es gibt doch die Pflegeversicherung, Witwenrente und mein Erspartes.

Die Idee, dass die gesetzliche Pflegeversicherung eine Art Vollkaskoschutz wäre, ist viel mehr Wunsch als Realität. Für Betroffene bedeutet das, dass nur ein Bruchteil der wirklichen Kosten von der Versicherung getragen wird. Muss jemand zum Beispiel in einem Pflegeheim über Jahre betreut werden, kommen schnell fünf- bis sechsstellige Summen an Eigenanteil zusammen. Zusätzlich führen Inflation und andauernde Mangelsituation im Pflegebereich laufend zu Kostensteigerungen. Selbst bei der ganz normalen Standardversorgung kann das zu erheblichen Vermögensverlusten führen.

Witwen- oder Witwerrente? Fast drei Millionen Rentner bekommen wenig oder nichts

Die Hinterbliebenenrente gibt es nur auf Antrag. Sie beträgt grundsätzlich 60 Prozent der Altersrente bei Ehen, die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden. Für die Eheschließungen danach gilt eine Höhe von 55 Prozent der Alters- oder Erwerbsminderungsrente des verstorbenen Partners. Doch fast drei Millionen Rentner erhalten keine Hinterbliebenenrente oder nur einen Teil, weil der Staat Kürzungen vornimmt. Diese Kürzungen bleiben auch bei einer möglichen Pflegebedürftigkeit.

Wenn Sie eigenes Einkommen über 992,64 Euro haben, kann es zur Kürzung bis zum Wegfall der Hinterbliebenenversorgung kommen. Der Freibetrag erhöht sich um 210,56 Euro für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente (Stand 2023). Vorsicht: Fast alle Einkünfte werden hier zusammengenommen. Zum Einkommen, das auf die Witwenrente angerechnet wird, zählen beispielsweise Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit, die eigene Rente, Kapitalerträge und Mieten. Von dem Bruttoeinkommen werden gesetzlich festgelegte Pauschalbeträge abgezogen, um das anrechenbare Nettoeinkommen zu ermitteln. Wenn das Nettoeinkommen den Freibetrag überschreitet, werden 40 Prozent der Differenz auf die Witwenrente angerechnet. Das heißt, die Witwenrente wird in vielen Fällen gekürzt oder fällt ganz weg.

Beispielrechnung: Eine kinderlose Witwe mit Wohnsitz in den alten Bundesländern hat eine gesetzliche Witwenrente in Höhe von 800 Euro und ein Bruttoarbeitseinkommen von 3.000 Euro. Der anrechenbare Nettohinzuverdienst beträgt somit 1.800 Euro (3.000 Euro minus 40 Prozent). Ihr anrechenbares Einkommen überschreitet damit ihren Freibetrag von rund 950 Euro um 850 Euro. Die Witwenrente wird dementsprechend um 40 Prozent dieses darüber liegenden Betrages und damit um 340 Euro reduziert. Die Rentenhöhe nach der Einkommensanrechnung beträgt damit nur 460 Euro. Aber das hängt nicht nur vom Verdienst, sondern auch von Anlageentscheidungen ab. Legt die Witwe ihr Vermögen beispielsweise in einem Depot an, so werden lediglich die Erträge für die Kürzung herangezogen. Ganz anders sieht es bei einer Verrentung des Betrages aus: Hier wird die sehr viel höhere Rente als Basis genommen – also auch der Kapitalverzehr mit herangezogen. Der Abzug von der Witwenrente ist damit sehr viel höher. Zum Beispiel bei einer monatlichen Rente von 400 Euro fallen 40 Prozent in die Anrechnung. Das bedeutet, es wird 160 Euro weniger Hinterbliebenenrente gezahlt.

Das betrifft wiederum hauptsächlich Frauen, denn sie sind mehrheitlich die Bezieherinnen der Hinterbliebenenversorgung. Wenn die Rente gekürzt wird, vergrößert sich die Lücke bei der Finanzierung der Pflegeversorgung. Nehmen Sie diesen Aspekt ernst und planen Sie diese Tatsache sowohl bei der Berechnung der Versorgung ein als auch bei künftigen Anlageentscheidungen. Obwohl sich gerade Frauen bewusst sind, dass sie am Ende oft erst die Pflege des Partners übernehmen und dann selbst nochmal für die eigene Pflege vorsorgen müssen, ist die finanzielle Vorbereitung darauf in vielen Fällen mangelhaft. Nicht selten wird das für Pflegekosten und sonstige Hilfen verfügbare Einkommen überschätzt. Sobald auf Erspartes zurückgegriffen werden muss, ist die potenzielle Erbengeneration schnell nicht mehr begeistert. Deswegen macht es Sinn, möglichst frühzeitig finanziell so vorzusorgen, dass die eigene Versorgung auch im Pflegefall unabhängig davon gesichert ist. Viele wissen nicht, wo sie anfangen sollen, um sich auf den durchaus wahrscheinlichen Fall der eigenen Pflegebedürftigkeit vorzubereiten. Zu vielschichtig sind die Fragestellungen. Gefangen von dieser Ohnmacht sparen vor allem Rentner und Rentnerinnen nur noch. Sie legen das Vermögen nicht mehr an und gleichzeitig gönnen sie sich kaum mehr etwas. Wer niemandem zur Last fallen und gleichzeitig selbst für einen gute Versorgung gewappnet sein will, muss mehr tun und strategisch handeln. Das hat einen ganz entscheidenden Vorteil:

Wer rechtzeitig für klare Verhältnisse sorgt, kann sofort mehr Lebensqualität gewinnen und den Lebensabend besser genießen. Lassen Sie sich von den vielen möglichen Themen nicht abschrecken, sondern beginnen sie einfach damit, sie Schritt für Schritt anzugehen. 

 

Abschließend möchten wir betonen, dass die Themen der Pflegebedürftigkeit und finanziellen Vorsorge für diese Situationen von großer Bedeutung sind. Die in diesem Artikel aufgezeigten Irrtümer sind weit verbreitet, und es ist wichtig, sie zu erkennen und rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um sich besser auf die Zukunft vorzubereiten.

Wir verstehen, dass dies komplexe und manchmal überwältigende Angelegenheiten sein können. Aber denken Sie daran, dass Sie nicht alleine damit sind. Ihr persönlicher Berater oder die Experten des IGB stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Ihnen bei rechtlichen und finanziellen Vorsorgemaßnahmen zu helfen. Sie sind hier, um Ihnen zu helfen, die bestmöglichen Entscheidungen für Ihre Zukunft zu treffen und Ihnen mehr Lebensqualität in Ihrem Ruhestand zu ermöglichen.

Zögern Sie nicht, sich an Ihren persönlichen Generationenberater oder das IGB zu wenden, um weitere Informationen und Unterstützung zu erhalten. Sie sind bereit, Sie auf Ihrem Weg zu einer sicheren und gut vorbereiteten Zukunft zu begleiten. Ihre Vorsorge ist von großer Bedeutung, und sie sind hier, um Ihnen dabei zu helfen, sie erfolgreich zu gestalten.

 

 

Was kostet Pflege? Kurze Antwort: Im Zweifel mehr als man denkt. Laut einer Umfrage im Auftrag des Paritätischen Wohlfahrtsverbands unterschätzen mehr als drei Viertel der Deutschen die finanzielle Belastung. Im Schnitt sollten Angehörige eines im Heim untergebrachten Pflegebedürftigen laut dem Verband im Moment mit einer monatlichen Belastung von 2.700 Euro rechnen (Stand August 2023). So mancher könnte jetzt denken, da übernimmt sicher die gesetzliche Pflegeversicherung den Löwenanteil. Nein, damit sind die zusätzlichen Kosten gemeint, die nicht durch die staatliche Pflichtpolice abgedeckt sind. Die tatsächlichen Kosten hängen natürlich immer stark vom Einzelfall ab. 

Sie unterscheiden sich teils deutlich je nach Bundesland. Maßgeblichen Einfluss haben hier das unterschiedliche Lohnniveau und regional andere Vorgaben wie der Mindestpersonalschlüssel pro Pflegbedürftigen. Eine Erhebung aus dem Jahr 2022 zeigt, dass der Eigenanteil in den alten Bundesländern erheblich höher ist. Zusätzlich führen Inflation, Lohnsteigerungen und Co. automatisch dazu, dass diese Beträge kräftig steigen. Eine Untersuchung des Verbands der Ersatzkassen stellte im Juli 2023 eine zweistellige Steigerung der Belastung im Vergleich zum Vorjahr fest. Ein Trend, der sich fortsetzen dürfte. 

 

Schon ambulante Pflege kann richtig teuer werden

Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind nach dem Pflegegrad gestaffelt. Wer mehr Hilfe benötigt, bekommt auch mehr Geld, egal ob die Pflege durch die Familie oder eine externe Lösung übernommen wird. Zusätzlich gibt es zahlreiche Zuschüsse etwa für die Wohnungsanpassung oder Sachleistungen. Das klingt alles sehr gut, doch ein Blick auf die Zahlen zeigt, dass damit nur ein Bruchteil der wirklichen Kosten abgedeckt wird. Angenommen ein Single ist in seiner Selbständigkeit erheblich beeinträchtigt und wird vom Gutachter mit Pflegegrad 2 eingestuft. Niemand in der Verwandtschaft kann oder will die Pflege übernehmen, deswegen wird eine private Pflegekraft engagiert. Was das genau kostet, hängt von vielen Faktoren ab. Im Schnitt dürften 3.000 Euro pro Monat realistisch sein, im Einzelfall kann das deutlich darunter oder darüber liegen. Der große Vorteil: Damit kann die zu pflegende Person in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben. 

Pflegeversicherung deckt die Kosten bei weitem nicht

Angenommen im obigen Fall verschlechtert sich der Zustand des Pflegebedürftigen. Der Gutachter stellt eine schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit fest und attestiert einen Pflegegrad 3. Schweren Herzens wird ein Heimplatz gesucht und gefunden, der mit 3.500 Euro monatlich zu Buche schlägt. Auch hier deckt die Pflichtversicherung bei Weitem nicht die kompletten Kosten ab. 

Zwar zahlt die Pflegeversicherung nach Dauer der vollstationären Pflege seit 2022 einen Leistungszuschlag. Grundsätzlich werden anfangs fünf Prozent übernommen, nach vier Jahren sogar 70 Prozent. Ab 2024 steigt der Leistungszuschlag sogar auf 15 bis 75 Prozent. Das bezieht sich aber allein auf die pflegebedingten Aufwendungen. Das heißt: Unterbringung, Essenkosten etc. zählen nicht dazu. Einen echten Schutz für das Vermögen der Pflegebedürftigen und dessen Ehepartner bietet das alles nicht. Um die Lücke zu schließen, muss das eigene Vermögen fast vollständig aufgebraucht sein, bevor der Staat komplett in die Bresche springt.

 
Wir hoffen, dass dieser Artikel Ihnen wertvolle Einblicke in die Kosten der Pflege und die Herausforderungen bei der finanziellen Vorsorge gegeben hat. Zögern Sie nicht, sich an Ihren persönlichen Berater oder sich an das IGB zu wenden, um weitere Informationen und individuelle Unterstützung zu erhalten. Ihre Vorsorge ist von großer Bedeutung, und wir sind bereit, Sie auf Ihrem Weg zu einer finanziell und rechtlich abgesicherten Zukunft zu begleiten.