Wer Geldgeschenke vornimmt, macht dies meist in bar oder bei größeren Beträgen per Überweisung. Dabei geht es oftmals um größere Summen.
Bedacht werden Kinder zum Start ins Erwachsenenleben, zum Hausbau, bei Heirat oder schlicht aus Gründen der Steuerersparnis. Damit kann es sich schnell um Summen im sechsstelligen Bereich handeln. An einen Schenkungsvertrag denken dies wenigsten dabei.

 

Warum eine Schenkung ohne Schenkungsvertrag zur Tragödie werden kann, erfahren Sie im nachfolgenden Alltagsbeispiel:

Kürzlich meldet sich Sven S., ein ausgebildeter GenerationenBerater IHK, und erzählt folgende Begebenheit seines Kunden:
Der alte Thomas M. kommt sehr aufgelöst zu ihm ins Büro geplatzt. Er hatte einen Bescheid vom Finanzamt dabei. Sven wusste, dass vor ein paar Monate bei einem tragischen Unfall seine einzige, unverheiratete Tochter gestorben ist. Das hat Herrn M. sehr mitgenommen. Der Berater Sven berät Herrn M. seit einigen Jahren, nachdem sein Vorgänger in den wohlverdienten Ruhestand ging.
Was war bloß los? Und schon fängt Thomas M. das Reden an: „Hier ist der Bescheid über eine zu zahlende Erbschaftsteuer! Nicht genug, dass mein einziges Kind Judith bei dem Verkehrsunfall tödlich verunglückte, jetzt soll ich noch Steuern auf mein Geschenk von 400.000 Euro zahlen! Dein Vorgänger hat mir dazu geraten! Es sagte: Du hast so viel Vermögen und nur ein Kind. Da ist es besser, wenn du lebzeitig schon mal den Freibetrag nutzt. In zehn Jahren kannst du das wiederholen. Es ist ganz einfach: Überweise ihr einfach den Betrag und ihr profitiert davon, dass keine Schenkungssteuer anfällt. Das leuchtet Herrn M. ein, und er machte auch gleich die Anzeige an das Finanzamt über die Höhe der Schenkung.

Seine Tochter war kinderlos, unverheiratet und hat kein Testament errichtet. Die Mutter war schon vor Jahren verstorben und Geschwister gibt es auch nicht. Aufgrund der gesetzlichen Erbfolge ist der Vater nun Alleinerbe. Mehr als 400.000 Euro geerbt. Doch der Freibetrag, wenn Eltern von Kindern erben, liegt bei 100.000 Euro. Auf die Schenkung von 400.000 Euro bezogen, muss er also 300.000 Euro zu 11 % versteuern und weil die Tochter noch mehr zu vererben hatte, sind es 15 % Steuern auf alles, was 100.000 Euro übersteigt.

Herr M. zahlt also 15 % Erbschaftsteuern auf 300.000 Euro, das heißt 45.000 Euro – auf seine Schenkung!

Herr M. ist sich im Klaren darüber, dass, wenn seine Tochter verheiratet gewesen wäre, er nur 25 % der Schenkung zurückerhalten hätte. Damit wären sogar 300.000 Euro verloren gewesen.

Ein Schenkungsvertrag regelt die Wechselfälle des Lebens und baut Konflikten vor.

Folgende Situationen werden im Schenkungsvertrag geregelt und Sie erfahren, was geschehen kann, wenn dies versäumt wurde:

  • Vorversterben des Beschenkten vor dem Schenker
    Das Vermögen geht laut Erbfolge des Beschenkten evtl. an die Familie des Ehepartners des Kindes.
    Falls es aufgrund Erbfolge oder Testament zurück an den Schenker i.d.R. Eltern geht, ist der Steuerfreibetrag nur bei 100.000 Euro. Bei höheren Beträgen wird Erbschaftsteuer fällig.
  • Insolvenz des Beschenkten
    Die Schenkung wird nicht separiert, sondern ist Teil der Abwicklung.
  • Scheidung des Beschenkten
    Der Wertzuwachs fließt in die Scheidungsmasse ein.
  • Drogen- oder Alkoholsucht des Beschenkten oder
    Mitgliedschaft in einer Sekte oder ähnlichem

    Keine Rückforderung möglich
  • gesetzliche Betreuung des Beschenkten
    Das Betreuungsgericht entscheidet über die Verwendung.

  • Tod des Schenkers
    Wenn dieser mehrere Kinder hat, sieht das Gesetz eine Ausgleich- oder Anrechnungspflicht der Schenkung beim Beschenkten vor. Ein Testament, das die Gleichberechtigung der Kinder vorsieht, bringt Konflikte mit sich, wenn zuvor kein Schenkungsvertrag errichtet wurde.
  • Keine Meldung der Schenkung an das Finanzamt
    Es gibt Finanzämter, die die 10 Jahres-Frist erst ab dem Tag der Anzeige an das Finanzamt berücksichtigen.

Unser bewährter Tipp:

Sprechen Sie diese Punkte in der sorgfältigen Beratungen. Mithilfe der IGB-Vorsorge Plattform erstellen Fachanwälte juristisch einwandfreie Schenkungsverträge, die von Schenker und Beschenkten unterzeichnet werden und überreichen das Formular zur Anzeige der Schenkung an das Finanzamt. So wird nichts vergessen und Ihr Kunde ist vor den Wechselfällen des Lebens finanziell geschützt.

 

Wer sich mit seiner eigenen Vorsorgevollmacht auseinandersetzt, sollte auch die Situation der bevollmächtigten Person von Anfang an würdigen.
Sie ist es, die sich um die Organisation der neuen Lebenssituation des Vollmachtgebers kümmert und zudem ggf. direkte Pflegeleistungen erbringt. Die nachfolgenden Situationen zeigen auf, warum bereits bei der Erteilung der Vollmacht eine Finanzprodukt hinterlegt werden sollte. Das kann Streit vermeiden und auch Steuern sparen.

 

  1. Fallstrick: Lebensgefährte*In:
    In unverheirateten Patchworksituationen steht dem pflegende Partner keine automatischen Ansprüche oder Vergünstigungen zu. Häufig will sich der Vollmachtgeber erkenntlich zeigen durch eine Zuwendung zu Lebezeiten oder danach. Der Gesetzgeber sieht einen zusätzlichen Pflegefreibetrag in Höhe von 20.000 Euro vor, wenn gepflegt wurde. Dazu zählen auch Zeiten, in der man sich mit dem Vollmachtgeber unterhält, sparzieren geht u.ä. Voraussetzung ist immer, dass man den Pflegefreibetrag beantragt. Da hilft es, wenn der Vollmachtgeber dafür eine Anlage getätigt hat, die zum Todeszeitpunkt fällig wird. Die Steuerersparnis beträgt in diesem Fall tatsächlich 6.000 Euro.
  2. Fallstrick: mehrere Kinder oder Patchwork
    In den meisten Fällen ist es so, dass sich ein Kind kümmert und das Erbe wird „gerecht“ unter allen aufgeteilt. Das wird bereits lebzeitig zu Frust führen. Die Person, die Pflegearbeiten übernimmt, sich um die Organisation mit dem Pflegedienst kümmert und immer ein offenes Ohr für den Vollmacthgeber hat, fühlt sich dann seinem Geschwister gegenüber benachteiligt. Daher setzt es sich immer mehr durch, dass das pflegende Kind einen zusätzlichen Betrag aus dem Erbe erhält. Wer sich auskennt, weiß, dass man diesen auch gegen die Erben durchsetzen kann. Doch das sind vorhersehbare Konflikte, die der Vollmachtgeber noch erlebt und später entstehen häufig zusätzliche Kosten für einen Anwalt. Der Ausgleich kann monatlich vereinbart sein oder als Einmalbetrag in einem Depot oder Versicherung. Die Praxis zeigt, dass der Einmalbeitrag favorisiert wird, denn zum Pflegezeitpunkt gibt es häufig Liquiditätsengpässe.
  3. Fallstrick: Reiche Erben
    Wenn bereits absehbar ist, dass die Erben wahrscheinlich Erbschaftsteuer zahlen müssen, kann man alle Bevollmächtigte mit einem Vermächtnis in der Höhe des zusätzlichen Freibetrages in Höhe von 20.000 Euro ausstatten. Diese Reglung sieht der Gesetzgeber für alle Personen mit Ausnahme des Ehegatten vor. Für den Fall, dass es zu einer Pflegebedürftigkeit kommt, wird so die Steuerermäßigung greifen. – Und das bereits angelegte Depot oder die Versicherung erinnert an den Antrag beim Finanzamt. Für die Auslegung, was zu Unterstützung bei der Pflege zählt, sieht es der Gesetzgeber es ausdrücklich sehr breit vor: Der Besuch, um mit der pflegebedürftigen Person gemeinsame Zeit zu verbringen, der gemeinsame Sparziergang oder der Einkauf für den anderer gehören beispielsweise dazu.

Meist vergessen werden folgende drei Vorkehrungen, die alle jungen Familien benötigen und ganz leicht zu erhalten sind, beispielsweise über IGB-Vorsorge. Dabei beschäftigen sich Familien schon immer damit. Die über Jahrhunderte gewählte Lösung sind die Paten (innerhalb der Kirche). Diese sollen dem Kind beistehen, es im Notfall aufziehen und das Vermögen verwalten, bis das Kind es selbst kann.

1. Vorkehrung: Sorgerechtsvollmacht

Es ist notwendig, für den Fall, dass man zeitweise oder dauerhaft erkrankt ist, eine Sorgerechtsvollmacht einer Vertrauensperson zu erteilen. Diese kann separat oder innerhalb der Vorsorgevollmacht errichtet werden. Da sich dies an Vertrauen aber auch an Werten orientiert, kommt es immer wieder vor, dass  Eltern die Person  verändern.
Wer dies allerdings versäumt, muss damit rechnen, dass im Akutfall das Familiengericht eingeschaltet wird, das den Vormund bestimmt. Das kann das Gericht selbst sein. Der Vormund bestimmt den Aufenthaltsort des Kindes.

2. Vorkehrung: Sorgerechtsverfügung

Für den Todesfall der gesetzlichen Vertreter gibt es die Sorgerechtsverfügung innerhalb des Testamentes. Hier wird vorgeschlagen, bei wem das Kind aufwachsen soll. Jetzt geht es um die gleichen Ansichten zur Erziehung des Kindes und um Werte. Es geht aber auch um geeignete Personen, die dies aufgrund ihrer Lebensumstände gewährleisten können.
In diesem Zusammenhang können Paare im Testament dafür sorgen, dass es nicht zu ungewollten Abhängigkeiten des hinterbliebenen Partners aufgrund von Erbengemeinschaften und der Mitwirkung des Jugendamtes kommt.

3. Vorkehrung: Testamentsvollstreckung

Eltern wissen, dass der künftige Lebensstandard und die Ausbildung der Kinder vom Vermögen abhängen. Solange man verdient und alles „unauffällig“ verläuft, besteht selten Gefahr. Fürsorgliche Eltern schützen das Kind mit Risikoversicherungen, vermögende Eltern haben eine Immobilie oder schon mehrere und die meisten Guthabenkonten bei Banken. All dies würde im Ernstfall zum Erbe für das Kind. Bei Minderjährigen schaltet sich automatisch das Jugendamt ein. Der Staat will damit den Minderjährigen schützen. So bestimmen plötzlich fremde Personen über das Vermögen und deren Anlage und Verwaltung, das die Eltern erschaffen haben.

Die sinnvolle Lösung ist, im Testament einen Testamentsvollstrecker zu benennen, der das Vermögen nach den Vorgaben der Eltern verwaltet, bis das Kind volljährig ist oder ein im Testament bestimmtes Alter erreicht hat. Zudem können weitere Bedingungen an das Kind geknüpft werden, das einen bestimmten Lebensstil vermuten lässt.

Unternehmervollmacht und Unternehmertestament sind elementare Vorkehrungen unabhängig von der gewählten Rechtsform, sondern sind für alle Unternehmer unabdingbar.

 

Lesen Sie hier ein Beispiel eines Einzelunternehmers, das uns vor Kurzem erreichte:

Der Unternehmer liegt seit einiger Zeit im Koma. Wenige Wochen später stirb er. Während der Zeit im Koma beginnen die Probleme: Wer ist jetzt für unternehmerische Entscheidungen zuständig? Wer organisiert das Personal? Wer kauft Material ein?
Nach dem Tod werden die Probleme noch größer, denn er hinterlässt nicht nur seine Frau, sondern auch zwei Kinder – und es gibt kein Testament.
Was viele Unternehmer nicht wissen: Bei einem Einzelunternehmen geht dieses auf alle Erben gemeinsam über und diese bilden eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet, dass keine der Personen der Erbengemeinschaft eine Entscheidung allein treffen kann. Das betrifft auch die Ehefrau. Bei minderjährigen Kindern schaltet sich zudem das Familiengericht ein.

 

Einladung zum digitalen Event mit Anwalt und Berater:

https://igb-vorsorge.de/aufklaerungsveranstaltung/

Einalung zum Kundenevent

 

Diese Probleme sind vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen in ganz Deutschland unbekannt, die einfachen Lösungen werden hinausgeschoben und irgendwann ist es dann zu spät. Mit unseren Fachanwälten ist beides einfach und sicher zu bewerkstelligen.
Folgende unnötige Schwierigkeiten sind so vermeidbar.“ empfiehlt M. Winkler vom Institut GenerationenBeratung:

 

  1. Staatliche Betreuung – Kontovollmacht erlischt
    Wenn keine Unternehmervollmacht vorliegt, wird das Betreuungsgericht einen Betreuer für das Unternehmen beauftragen. Dieser hat die Pflicht, das Vermögen zu erhalten. Daher wird er – wie auch im privaten Bereich – die Kontovollmacht löschen (müssen). Verfügungen sind nur über den Betreuer, also durch das Gericht möglich.

  2. Arbeitsverhältnisse bleiben bestehen – Liquiditätsgefahr
    Arbeitsverhältnisse bleiben bestehen. Denn eine Kündigung kann nur vom Arbeitgeber – das ist der Unternehmer – vorgenommen werden. Mit anderen Worten: die Kosten laufen weiter. Neue Aufträge können nicht generiert werden, zumal auch die Fachkompetenz des gerichtlichen Betreuers kaum gegeben sein kann.

  3. Keine Vertretung nach Außen – Existenzverlust
    Der Betreuer müsste sich gegenüber Lieferanten und Kunden legitimieren. Dazu bedarf es ein Genehmigungsverfahren seitens des Gerichtes. Die staatliche Obhut und Aufsicht greift ein, wenn nicht durch eine Unternehmervollmacht vorgesorgt worden ist. Dabei sorgt die Aufsicht insbesondere dafür, dass Veränderungen des Status quo zuvor geprüft werden. Das kostet Zeit und ein weiterer fremder Rechtspfleger erlangt Einblicke ins Unternehmen.
    Die Umständlichkeit des Genehmigungsverfahrens und die Kontrolle durch unabhängige Dritten,bewirken einen Stillstand für das Unternehmen, unabhängig der Unternehmensform.

  4. Unerwartete Unternehmensnachfolge/rechtsleerer Raum – Betrieb ist stillgelegt, Insolvenzgefahr
    Ohne Unternehmervollmacht fällt das Unternehmen in die Obhut des Staates. Konten werden gesperrt, Aufträge und Lieferungen können nicht stattfinden und das umständliche Verfahren für die Vertretung nach außen kostet viel Zeit. Da die Vertretung kaum Fachkompetenz hat und der Vermögenserhalt im Fokus steht, kommt es zu einer faktischen Stilllegung des Betriebes.

  5. Gesellschaft nicht beschlussfähig ohne Gesellschafter: Notgeschäftsführer – Fremdbestimmung
    Bis zur Bestimmung des Notgeschäftsführers ist die Firma nicht handlungsfähig. Mit dem Gericht bestimmten Dritten können Beschlüsse gefasst werden, doch das Unternehmen ist damit fremdbestimmt.

  6. Erben in Rechtsposition des Erblassers – Vollhaftung mit Privatvermögen
    Die Erben nehmen in der Erbengemeinschaft die Position des Unternehmers ein. Sie haften mit ihrem eigenen Vermögen. Nach einer Phase des Stillstandes tritt der Notgeschäftsführer an die Stelle des Unternehmers. Die Erben haften mit ihrem Privatvermögen für dessen Entscheidungen.

  7. Erbengemeinschaft, Pflichtteilsrechte – Zerschlagungsgefahr
    Der Unternehmer kann in einem Testament seinen gesamten Nachlass regeln. Dieses Testament muss mit den Inhalten des zum Gesellschaftervertrages abgestimmt sein. Ohne Testament tritt dieErbengemeinschaft ein. Konflikte und Wertminderungen von Immobilien und Unternehmen sind häufige Folgen. Wenn ein einfaches Berliner Testament errichtet wurde, können die Erben ihren Pflichtteil einklagen. Damit werden entsprechende Zahlungen sofort fällig. Die meisten von uns kennen Unternehmen, die daran gescheitert sind und es kommt zur Zerschlagung der Firma. So kann ein vergleichbar kleines Versäumnis zum Ruin des Lebenswerkes führen.

  8. Minderjährige Erben –  Familiengericht muss zustimmen.
    Sind die Erben noch minderjährig, so schaltet sich das Familiengericht ein, um die Interessen der „Schützlinge“ zu vertreten. So kommt ein weiterer Fremde zu dem vom Gericht bestellten Notgeschäftsführer hinzu, der bei Entscheidungen der Familie und des Familienunternehmen eine Rolle spielt.

 

Die Unternehmervollmacht schafft mehr Klarheit durch genau bestimmte Befugnisse als eine Prokura oder die Handelsvollmacht. Häufig wird diese daher auch ergänzend eingesetzt. Die Mitwirkung vom Handelsregister ist zudem nicht notwendig, sondern die Vollmacht gilt ab Übergabe und kann durch Rückgabe des Dokumentes wieder entzogen werden. Die entstehenden Kosten sind Betriebsausgaben und steuerlich absetzbar.

Das Unternehmertestament sichert die gesamte Unternehmernachfolge. Es ist ein umfassendes Testament, das auch die Vermögensnachfolge im Privatbereich regelt. Bei verheirateten Unternehmern kann es auch als gemeinschaftliches Testament gestaltet sein.

Mit unserer anwaltlichen Beratung durch Fachanwälte kann der/die Geschäftsmann* frau immer wieder leicht Anpassungen an die Situation des Unternehmens und seiner Familie/Kinder vornehmen. Ab Unternehmensgründung wendet es die beschriebenen Gefahren ab.

Wer denkt, jemand mit Pflegebedürfnissen könne gar nicht mehr in den Urlaub fahren oder brauche das nicht mehr, liegt falsch. Gerade in solch einer Situation ist es wichtig, weiter schöne Erinnerungen zu schaffen. Was spricht dagegen, im hohen Alter und trotz erster Gebrechen neue Eindrücke zu sammeln? Warum nicht noch einmal mit der ganzen Familie ein paar wundervolle Tage in der Ferne verbringen? Wer reisen heute liebt, muss in Zukunft nicht nur wegen eines Pflegebedarfs darauf verzichten. 

Inzwischen gibt es eine Reihe von Angeboten für Reisen, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Beeinträchtigung ausgelegt sind. Sowohl die großen Reiseunternehmen, einige Spezialanbieter und einzelne Hotels bieten hier vermehrt Möglichkeiten. Vor dem Hintergrund einer nicht nur in Deutschland, sondern weltweit steigenden Anzahl von Pflegebedürftigen dürfte es immer mehr solcher Angebote geben. Was vielen dabei nicht bewusst ist, für solche Urlaubsreisen kann es sogar zusätzliche Unterstützung durch die Pflegekassen geben. 

Diese zahlen auch während eines solchen Urlaubs weiterhin die Leistungen, die zur Pflege gehören. Unter Umständen gibt es sogar Zusatzleistungen. Sogenannte Entlastungsbeträge, zu denen niedrigschwellige Betreuungsangebote zählen, haben das Ziel, pflegende Angehörige zu unterstützen. Manche spezialisierten Reiseanbieter sind anerkannter Träger solcher niedrigschwelligen Betreuungsangebote. Dafür ist es schon bei der Buchung wichtig, darauf zu achten, dass dies der Reiseanbieter explizit ausweist. Dann besteht die Möglichkeit, einen Teil der Reisekosten von der Pflegekasse erstattet zu bekommen. 

Allerdings gelten dafür einige grundsätzliche Voraussetzungen: Die Pflegekassen gewähren ihre Hilfen nur, wenn ein Pflegegrad 1 bis 5 festgestellt wurde und gleichzeitig eine häusliche Pflege (Unterstützung im Alltag durch Angehörige oder ambulante Dienste) vorliegt. Personen, die in einer vollstationären Einrichtung nach § 43a SGB XI untergebracht sind, zählen in der Regel leider nicht dazu. Ist das erfüllt, können als pflegebedürftig anerkannte Personen, die häusliche Pflege in Anspruch nehmen, einen Entlastungsbetrag von bis zu 1.500 Euro im Jahr nutzen. Diese Summe kann auch für einen betreuten Urlaub eingesetzt werden. Wer bisher noch keinen Pflegegrad hat, kann über den Medizinischen Dienst seiner Krankenversicherung (MDK) ein Pflegegutachten erstellen lassen. Der MDK empfiehlt der Krankenkasse dann den entsprechenden Pflegegrad (1–5). 

Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit

Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Doch das ist nicht die einzige Möglichkeit, Unterstützung für einen „gepflegten“ Urlaub zu bekommen. Sofern ein Pflegegrad 2 bis 5 festgestellt wurde, kann Verhinderungspflege beantragt werden. Das ist eine Art Auszeit, in der die Pflege durch jemand anderen übernommen wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das an einem Urlaubsort erfolgen. Es können bis zu 1.612 Euro eingesetzt werden. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege miteinander teilweise zu koppeln. Dann ergibt sich ein Höchstbetrag von 2.418 Euro (1.612 aus der Verhinderungspflege plus 806 Euro aus 50 Prozent der Kurzzeitpflege). Dies gibt es einmal pro Jahr, wenn der ambulante Pflegedienst tätig war oder jemand, der nicht zur Familie gehört, pflegt. Hier gilt leider wieder: wenn jemand im Pflegeheim wohnt, kommt der Zuschuss für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege nicht in Betracht. 

Trotz der Unterstützung wird das in aller Regel nicht die gesamten Kosten einer Reise abdecken. Meist wird derjenige, der begleiten und unterstützen soll, vom Gepflegten eingeladen. Besonders wenn sich ältere Singles „gepflegt“ auf die Reise machen, wird es teuer. So lange jemand voll geschäftsfähig ist und es sich finanziell leisten kann, spricht da nichts dagegen.

Aber wie sieht das zum Beispiel bei einer beginnenden Demenz aus? Da gilt es, vorbereitet zu sein. Dann reicht es nicht mehr, nur über die finanziell nötigen Mittel zu verfügen. Zusätzlich braucht es eine einwandfreie Vorsorgevollmacht. In der muss ausdrücklich eine bevollmächtigte Person ermächtigt werden, ihre finanziellen Mittel in der gewünschten Höhe für die Reise verwenden zu dürfen. Sonst kann es im Nachgang Ärger geben. Schließlich hat die bevollmächtigte Person eine Rechenschaftspflicht gegenüber den Erben. Deswegen ist es wichtig, die eigenen Vorstellungen und Wünsche möglichst genau kundzutun, bevor sie angezweifelt werden können. Dies kann über eine Pflegeverfügung oder eine Vorsorgevollmacht kommuniziert werden. Wer so etwas nicht hat oder so aufbewahrt, dass es im Bedarfsfall nicht vorliegt, der kann schnell von fremden Meinungen abhängig sein. Im Zweifel orientieren sich Betreuungsgerichte erfahrungemäß sehr viel mehr am Lebensnotwendigen und nicht am Wohlbefinden. 

Arm werden durch Pflege, das kann Ihnen nicht passieren? Sind Sie sich da ganz sicher? Der durchschnittliche Rentner hatte 2022 gerade einmal 1.543 Euro monatlich zur Verfügung.

Bereits im Vorjahr lagen die durchschnittlichen Ausgaben eines Singlehaushalts für Wohnen, Essen, Kleidung etc. mit 1.658 Euro darüber. Die relativ hohe Inflation der letzten Jahre dürfte hier über die steigenden Preise noch für ein deutlicheres Missverhältnis sorgen. Nicht wenige setzen bereits ohne eine Pflegesituation ihre Ersparnisse ein, um über die Runden zu kommen. Tritt dann diese Belastung hinzu, sind selbst größere Ersparnisse schnell aufgebraucht.

Beispiel: Ein Ehepaar bekommt gemeinsam eine Rente von 2.960 Euro monatlich. Die durchschnittlichen Ausgaben eines Paares ohne Kinder lagen laut dem Bundesamt für Statistik 2021 bei 3.117 Euro. Die offizielle Inflationsrate lag im Jahr 2022 bei 6,9 Prozent. Legt man dies zugrunde, dürften die Konsumausgaben auf 3.332 Euro gestiegen sein. Das heißt, bereits hier musste das Paar für das ganz normale Leben auf Ersparnisse zurückgreifen, falls nicht zusätzlich privat vorgesorgt wurde.

Braucht jetzt einer der beiden intensive Betreuung oder muss sogar ins Pflegeheim, kämen hier nochmal erhebliche Eigenanteilskosten auf das Ehepaar zu. Wie die Beispiele aus dem vorigen Kapitel zeigen, kommen hier schnell mehrere zehntausend Euro über die Jahre zusammen. Wie lange reicht Ihr Erspartes, wenn Sie einen Betrag von 25.000 Euro pro Jahr zum Beispiel zusätzlich verbrauchen? Ist dann noch genug da, wenn auch der übrig gebliebene Partner Hilfe braucht? Wenn man von einer durchschnittlichen Pflegedauer für beide von acht Jahren ausgeht, ist selbst ein größeres Vermögen schnell aufgebraucht.

Dazu kommen die überall steigenden Kosten. Laut einer Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen e. V. lag der durchschnittliche Eigenanteil bei einer vollstationären Betreuung in den ersten zwölf Monaten zum 1.1.23 bei 2.411 Euro. Allein die Extrakosten für die Pflege summieren sich so im Jahr auf 28.932 Euro. Da die Inflation und die Mangellage im pflegerischen Bereich weiterhin große Themen sind, spricht sehr viel dafür, dass sich der Trend steigender Kosten fortsetzen dürfte. 

Es kann 250.000 Euro und mehr kosten, wenn beide Ehepartner Pflege brauchen. 

Was bedeutet das gerade bei Ehepaaren? Bevor der Staat für die Kosten der Pflege aufkommt, geht es an das private Vermögen. Bis auf das sogenannte Schonvermögen muss erst alles verbraucht sein. Wer kurz gesagt mehr als 10.000 Euro auf dem Sparbuch hat, eine nicht mehr selbst oder durch den Ehepartner genutzte angemessene Immobilie besitzt oder sonstige Einkünfte hat, muss zahlen. Ist beim Gepflegten nichts mehr zu holen, muss der Ehepartner einspringen. Oft muss dann selbst die eigentlich geschonte gemeinsame Immobilie verkauft werden. Durch die zusätzlichen Pflegekosten fehlt schlicht das Geld für den Erhalt des geliebten Eigenheims. Von Aufwendungen für energetische Modernisierung oder Schönheitsreparaturen ganz zu schweigen. Muss dann ein solches Objekt auch noch unter Zeitdruck verkauft werden, ist das nicht die beste Voraussetzung, um hohe Preise zu erzielen. Letzten Endes können so durch eine Pflegesituation selbst größere angesparte Vermögenswerte vernichtet werden.

Das kann sich dann auch noch in die nächste Generation fortsetzen: Selbst auf die Kinder kann bei den Pflegekosten zurückgegriffen werden, allerdings nur wenn diese mehr als 100.000 Euro zu versteuerndes Einkommen haben. Gut zu wissen: Bei der Ermittlung des Einkommens dürfen zum Beispiel Beträge für die eigene Altersvorsorge, Unterhaltszahlungen oder Unterstützung der Kinder im Studium abgezogen werden.

Doch das ist nicht der einzige Fall, in dem Kinder zumindest indirekt an den Kosten der Pflege der Eltern beteiligt werden. Je nach Situation kann nämlich der familiäre Immobilienbesitz gefährdet sein. 

 

Fall 1

Die Eltern wohnen in ihrer Immobilie und haben für Liquidität während der Pflegezeit vorgesorgt. Keine Einmischung des Staates.

Fall 2

Eltern haben die Immobilie an die Kinder vor weniger als zehn Jahren übertragen oder verschenkt: Hier kann eine Rückforderung gemäß BGB erfolgen. Die Pflegekosten müssen dann zum Beispiel durch einen Verkauf oder die Eintragung einer Hypothek bestritten werden. 

Das Pflegerisiko kann Immobilien angreifen. 

Fall 3

Die Immobilie ist bereits länger übertragen, aber die Eltern haben sich einen Nießbrauch vorbehalten. Nach dem Umzug ins Pflegeheim stehen ihnen die Einnahmen einer Vermietung zu. Diese werden dann für die Pflegekosten herangezogen. 

Fall 4

Das Vermögen der Eltern ist bis auf die eigene Immobilie aufgebraucht. Zur Pflegekostendeckung muss eine Zwangshypothek auf die Immobilie aufgenommen werden, die mit Tod des Zweitversterbenden von den Erben, in der Regel den Kindern, zu begleichen ist.

Fall 5

Es ist kein Vermögen mehr vorhanden, auch keine Immobilie, und die Kinder werden wegen Unterschreiten der Einkommensgrenze nicht herangezogen. Dann werden die Kosten zwar vom Staat übernommen, aber nur für das preisgünstigste Pflegeheim. Das kann dann zum Beispiel bei Paaren auch dazu führen, dass sie getrennt werden. 

Gut zu wissen: Das Einkommen und Vermögen eines Partners in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann ebenfalls für Pflegekosten unter bestimmten Bedingungen herangezogen werden. Nämlich in den Fällen, in denen sich die Lebenspartnerschaft verfestigt hat und somit eheähnlich ist. Ob das so ist, muss im Einzelfall bewertet werden. Ausschlaggebend ist, dass eine besonders enge Gemeinschaft vorliegt. Eine reine Haushaltsgemeinschaft oder Wohngemeinschaft fällt nicht darunter. Aber eine enge, sogenannte „eheähnliche Lebensgemeinschaft“ kann selbst dann fortbestehen, wenn ein Partner ins Heim zieht. Das bedeutet, dass in manchen Fällen der nichtverheiratete Partner für die Zahlung der Pflegebedürftigkeit herangezogen wird. Immerhin: Hat er nachweislich Pflege geleistet, so steht ihm gemäß Erbschaftsteuergesetz ein zusätzlicher Freibetrag bei der Erbschaftsteuer von 20.000 Euro zu. Das kann bei dem sonst geltenden niedrigen Freibetrag für nicht Verheiratete schnell zu einer Steuerersparnis von 6.000 Euro führen. Grundsätzlich ändert sich sonst nichts am Status beim Erben. Obwohl man für die Pflege aufkommt, bleibt man bei der gesetzlichen Erbfolge oder der Regelung für eine Hinterbliebenenversorgung aus der Rente außen vor. 

Kein Trauschein bedeutet nicht unbedingt Schutz vor Pflegekosten. 

Insgesamt bleibt festzuhalten: Eine Pflegesituation kann selbst größere Vermögen massiv bedrohen, selbstgenutzte Immobilien sind kein Fels in der Brandung. Wer das vermeiden möchte, muss langfristig vorsorgen, um die finanziellen Aussichten der ganzen Familie zu verbessern. Sonst können gerade für den noch fitten Partner eines Pflegebedürftigen die immer weiter steigenden Kosten schnell zum Problem werden. Dauert eine Pflegesituation mehrere Jahre, kommen schnell sechsstellige Beträge zusammen. Gerade Frauen müssen sich dann aufgrund ihrer höheren Lebenserwartung oft die Frage stellen: Reicht das übrigbleibende Vermögen noch für die eigene Pflege, die mehr als nur die Standardbedürfnisse abdeckt? 

Wer möchte nicht zuhause mit seinem Partner alt werden? Die eigenen vier Wände, die man über Jahre oder Jahrzehnte kennt, verkörpern Vertrauen und Sicherheit. Bei Paaren ist die Wahrscheinlichkeit höher, zuhause gepflegt zu werden. Doch bei Paaren ist es nicht klar, wer am Ende der Single ist. Ein Zusammenleben mehrerer Generationen ist heute eher die Ausnahme als die Regel. Die große Mehrheit der Menschen ab 65 Jahren wohnt nicht mehr in Haushalten mit Jüngeren zusammen. Nach Daten des Statistischen Bundesamts lebten im Jahr 2020 sogar 5,9 Millionen Senioren allein. 

Wer unter diesen Voraussetzungen im hohen Alter und bei einer möglichen Pflegebedürftigkeit im eigenen Zuhause bleiben will, sollte vorsorgen. Das beginnt mit laufenden Modernisierungen und Erleichterungen für den Alltag. Besonders lohnend sind Duschen ohne Barrieren, aus Treppen werden stufenlose Zugänge und der Handlauf oder Treppenlift wird immer wichtiger. Grundsätzlich gilt: Was Älteren hilft, nützt auch Jüngeren. Also nicht zu lange warten und bald anfangen, das neue Bad zu genießen. Zudem lassen sich in gesunden Zeiten die Unannehmlichkeiten, die mit einer Badrenovierung verbunden sind, leichter schultern. Liegt bereits eine Einstufung eines Pflegegrads von I bis V vor, kann es Unterstützung für diese altersgerechten Umbaumaßnahmen geben. Der maximale Zuschuss kann 4.000 Euro betragen, ab 2025 steigt er sogar auf 4.180 Euro. So unterstützt die Pflegeversicherung beispielsweise den Einbau von Rollstuhlrampen, eines Treppenlifts, Türverbreiterungen, eine barrierefreie Dusche oder die Verlegung von rutschfesten Bodenbelägen.

Wer es sich leisten kann, wird den Einsatz moderner Technik wie eines Rasenroboters oder automatischen Wisch- oder Saugroboters im Wohnbereich schätzen lernen. Im Kochbereich kann so manches Gerät kleine Küchenwunder vollbringen und helfen, gesundes Essen mit leichter Zubereitung auf den Tisch zu bringen. Auch hier gilt es, nicht zu lange zu zögern: Jetzt fällt es noch leichter, diese neuen Techniken zu beherrschen. Die Inanspruchnahme von menschlichen Hilfskräften erfordert eine gewisse Gewöhnung. Ja, es kostet Geld, sich Alltagshilfen zu gönnen, die etwa putzen, Einkäufe übernehmen oder Gartenarbeit erledigen. Dennoch ist es wichtig zu lernen, diese Optionen im Alltag einzubauen und für mehr Freiheit einzusetzen. Wer sich ein entsprechendes Netzwerk an Helfern aufbaut, kann das später nutzen, wenn es um die Fahrt zum Arzt oder noch privatere Angelegenheiten geht. Sich an Personen in der Privatsphäre zu gewöhnen, kann dauern und sollte nicht unter Zeitdruck erfolgen, wenn es gar nicht mehr anders geht. Nur so gelingt es, möglichst lange daheim versorgt zu werden. Allerdings ist das oft nicht billig.

Gut zu wissen:

Es ist ein typischer Fall, ein älteres Ehepaar, bereits pflegebedürftig, möchte zuhause versorgt werden. Trotz ambulantem Pflegedienst wird der Frau die Last von Haushalt und Pflege des Mannes zu viel. Die Kinder unterstützen hier und da. Doch die Lebensqualität für das ältere Paar nimmt immer mehr ab. Durch die ständige Überforderung ist die Stimmung der Pflegeperson meist gereizt. Gleichzeitig ist der Bedürftige mit seiner eigenen Situation unzufrieden und spürt den zunehmenden Unwillen seiner Frau. So lange sollte man erst gar nicht warten: Für viele Menschen ist es ein Herzenswunsch, die goldenen Jahre zu Hause und in der Nähe von Familie und Freunden zu verbringen. Qualifizierte, liebevolle und zuverlässige Kräfte aus Osteuropa ermöglichen diesen Wunsch für pflegebedürftige Senioren. Dank staatlicher Förderungen ist dies bezahlbar und bietet den Liebsten somit eine bestmögliche Betreuung. Agenturen haben sich auf die Vermittlung dieser Pflegekräfte spezialisiert. Die monatlichen Kosten hierfür liegen im Schnitt um die 3.000 Euro. Je besser die Sprachkenntnisse sind, desto teurer wird es meist, auch wenn das laut den Agenturen nicht automatisch die Qualität der geleisteten Pflege steigert. Diese Pflegekräfte sind dann 24 Stunden an sieben Tagen der Woche für Singles oder Paare, bei denen mindestens eine Person Unterstützung benötigt, da. Um sich diese Option leisten zu können, muss rechtzeitig eine ausreichende finanzielle Basis geschaffen werden. Dazu gehört es, in der selbstgenutzten Immobilie für ein separates Zimmer zu sorgen, dass der Pflegekraft zur Verfügung gestellt werden kann. 

Trotzdem kann es sinnvoll sein, sich im Alter von einem zu großen Haus mit aufwendigem Garten zu verabschieden. Der Wechsel in eine komfortable Wohnung kann eine sehr gute Möglichkeit sein, sich ein geeignetes Zuhause für die folgenden Jahre und Jahrzehnte zu schaffen. Das ist für viele Hausbesitzer ein großer Schritt. Er bringt jedoch Erleichterung mit sich, denn meist verkleinert sich der Haushalt. Die Wohnung ist häufig zentraler gelegen und der Alltag lässt sich daher leichter regeln. Wer das allerdings erst dann vollzieht, wenn der/ die Ehepartner/in verstorben ist, für den kann es teuer werden. Das Erbschaftsteuergesetz (§ 13 Absatz 1 Nummer 4b ErbStG) sieht vor, dass das Familienheim nur dann steuerfrei an den Ehegatten übergeht, wenn dieser mindestens zehn Jahre im Familienheim wohnen bleibt. Zieht dieser in eine andere Wohnung, so erhält das Finanzamt durch die Mitteilung des Einwohnermeldeamtes diese Information und wird die Berechnung der Erbschaftsteuer neu vornehmen: Jetzt mit dem Wert des Eigenheims! Nicht selten wird somit eine Zahlung von Erbschaftsteuer nach Jahren fällig. Hätte das Ehepaar hingegen zusammen die Wohnung gekauft und der überlebende Partner bleibt in der Wohnung, fällt dieser Wert nicht in die Berechnung zur Erbschaftsteuer. Investition in Pflege-Immobilie Eine andere Option: Warum nicht lieber gleich eine Pflege-Immobilie kaufen? Also eine Wohnung, die von einem Pflegeunternehmen bewirtschaftet wird. Grundsätzlich lassen sich hier wie bei einer Eigentumswohnung vielfältige steuerliche Vorteile bei einem Erwerb durch Abschreibungen nutzen. Die Rendite-Erwartungen vieler Objekte liegen zwischen vier und 5,5 Prozent jährlich. Da der Bedarf an Pflegewohnungen in den nächsten Jahren drastisch steigen wird, sollte die Nachfrage im Pflege-Immobilienmarkt sich entsprechend verstärken und ein eventueller Verkauf in der Zukunft gewinnversprechend sein. Einer der großen Vorteile einer solchen Immobilie ist es, dass der Platz für eine mögliche Pflegesituation damit abgesichert ist. Der Eigentümer besitzt ein vertraglich gesichertes bevorzugtes Belegungsrecht. Das bedeutet, sobald ein Pflegegrad festgestellt wird, hat man Anspruch, selbst in seinem Appartement zu leben. Bei vielen Betreibern ist es alternativ möglich, ein zu den individuellen dann eventuell erhöhten Pflegebedürfnissen noch besser passendes Apartment in diesem Heim oder einem anderen Standort zu beziehen. Zudem muss sich der Eigentümer vorher in der Regel nicht um solche Dinge wie Neuvermietung, Reparaturen oder Mietausfälle kümmern, denn Vertragspartner ist meist das Pflegeunternehmen. Allerdings liegt darin ein besonderes Risiko. Gerät die Betreibergesellschaft, die die Geschicke des Anwesens verwaltet, in Schieflage, ist das für die Eigentümer der Pflege-Immobilie ein Problem. Deswegen gilt es, vor einem Kauf die aktuelle Lage und die Aussichten des Unternehmens umfassend zu analysieren. Dann kann aus einer Pflege-Immobilie ein langfristig solides und gewinnbringendes Investment werden, das zusätzlich den Pflegebedarf absichert. Premium-Residenzen Je höher das Alter, desto mehr steigt das Bewusstsein für Gesundheit, Wohlbefinden – und die Grenzen der eigenen Beweglichkeit. Für Seniorinnen und Senioren, die noch nicht pflegebedürftig sind, aber für eine spätere mögliche Pflegebedürftigkeit vorsorgen möchten, kommt das Betreute Wohnen im Premium-Bereich in Frage. Solche Seniorenresidenzen sind oft luxuriös ausgestattet und befinden sich meist in Spitzenlage mit guter Anbindung. Insbesondere zeichnen sie sich durch geschmackvolles Innen Design, Gastronomie auf Sterne-Niveau und zahlreiche Freizeitaktivitäten wie Kultur-, Sport- und Wellnessangebote aus. Dabei passen sich Wohn- und Betreuungskonzept individuell an jede Lebenssituation an. Viele Luxus-Wohnanlagen verfügen dazu über ein breites Dienstleistungsangebot. Es ermöglicht den Bewohnern, ihren Alltag unkompliziert und selbständig zu gestalten. Dazu gehören meist eine eigene Hausarztpraxis und Apotheke sowie oft physiotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten, kleine Lebensmittelgeschäfte oder ein Frisör. Diese zusätzlichen Dienstleistungen tragen nicht nur zu einer optimalen medizinischen Betreuung bei, sondern stärken das soziale Miteinander und den Austausch der Bewohner. Naherholung finden Bewohner oft direkt im angelegten Park der Wohnanlage, der barrierefrei gestaltet ist und zum Spazieren einlädt. Die Kosten für solche Residenzen unterscheiden sich stark nach Lage und Ausstattung. Nach oben gibt es keine Grenzen. Mit mindestens 35.000 Euro für die Jahresmiete ist für eine kleine Wohnung zu rechnen. 

Senioren-WG

Eine völlig andere Form ist die altersgerechte Wohngemeinschaft, die es in verschiedenen Varianten gibt: Das fängt mit der ganz klassischen Wohngemeinschaft an, in der sich mehrere Senioren zusammenfinden. In einem Haus oder einer Wohnung hat jeder sein eigenes Zimmer. Wohnzimmer, Küche, Bäder und eventuell Garten oder Balkon werden geteilt. Grundsätzlich kann es einen oder mehrere Hauptmieter geben, manchmal sind alle Bewohner Einzelmieter ihrer jeweiligen Zimmer. Die Kosten der Gemeinschaftsräume werden geteilt, was diese Wohnform oft wesentlich günstiger macht, als allein zu leben. 

Gut zu wissen:

Pflegebedürftige, die eine Pflege-Wohngemeinschaft gründen oder daran beteiligt sind, erhalten von der Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen einmalig pro Person 2.500 Euro. Auch wenn die Wohnung umgebaut werden muss, um sie an die Bedürfnisse der Bewohner anzupassen kann es Unterstützung geben. Die Pflegekasse zahlt einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro pro Person. Pro Pflege- Wohngemeinschaft kann so maximal ein Betrag von 16.000 Euro zusammen kommen. Wohngemeinschaften können viele Vorteile haben. Einer der wichtigsten ist sicher, dass so der Vereinsamung im Alter vorgebeugt wird. Etwas mehr Privatsphäre bietet eine Hausgemeinschaft, in der jeder Bewohner in einer eigenen Wohnung lebt, zusätzlich Gemeinschaftsräume zur Verfügung stehen. Häufig gibt es hier Kooperationen mit Pflegediensten, die nach Bedarf kurzfristig vorbeikommen. 

Achtung: Manchmal werden spezielle Pflegeheimkonzepte als stationäre Hausgemeinschaft angepriesen. Wie sehr sich das am Ende nach WG oder nach Altenheim anfühlt, ist sehr unterschiedlich. Eine Alternative dazu sind ambulant betreute Wohngemeinschaften. Sie unterscheiden sich von der WG durch den dazugehörigen Pflegedienst. Im Regelfall betreuen Präsenzkräfte die Bewohner – manchmal sogar rund um die Uhr.

Fazit:

Bei allen altersgerechten Wohnformen gibt es einen wichtigen beschränkenden Faktor: Die ausreichende Finanzsituation. Auch wenn es etwas günstigere Varianten wie eine WG gibt, wird es schnell kostspielig, wenn es etwas hochwertiger sein darf. Gerade die Option zur Rundumversorgung gibt es nicht umsonst. Egal ob allein im Eigenheim oder in Gemeinschaftslösungen. Unabhängig davon, was für Sie Lebensqualität heißt: Was heute wichtig ist, möchten niemand später missen! Das will vorbereitet sein: Rechtlich bedeutet das ganz klar, es braucht eine wirkungsvolle Vorsorgevollmacht und Pflegeverfügung, die genaue Einzelheiten enthält. Zusätzlich eine Patientenverfügung für Selbstbestimmung und ein gut ausgearbeitetes Testament, das den überlebenden Partner auf die neue Situation umfänglich vorbereitet. Sonst entstehen – wie häufig – vermeidbare Konflikte, Steuern und sonstige Kosten. Wer sich selbst, seinen Angehörigen und tierischen Begleitern eine hohe Lebensqualität erhalten möchte, sollte großes Augenmerk auf die Finanzen legen. Gerade für die Planung der letzten Lebensphase gilt es, sich Zeit zu nehmen und unabhängige Beratung zu nutzen. 

In deutschen Haushalten leben etwa 34 Millionen Haustiere. Das sind die beliebtesten tierischen Begleiter in deutschen Haushalten laut dem Zentralverband der Zoologischen Fachbetriebe.Gerade für Senioren sind Hund, Katze oder Vogel oft wichtige Bezugspunkte und wie Familienmitglieder. Besonders im Alter vermissen viele Menschen das Gefühl, gebraucht zu werden, und neigen dazu, sich aus dem aktiven Leben zurückzuziehen. Tierische Mitbewohner können dann dazu beitragen, Passivität entgegenzuwirken. Kein Wunder, dass gerade die ältere Generation besonders häufig Heimtiere hält. Mehr als jeder Vierte Heimtierhalter ist aus der Altersgruppe 60+.

 

Wer ein Haustier versorgt und liebt, möchte sich im Pflegefall keinesfalls von ihm trennen oder es dann zumindest bestmöglich versorgt wissen. Mit einer Haustierverfügung lassen sich Regelungen treffen, wie es mit dem treuen Begleiter weitergeht, wenn man selbst die Versorgung nicht mehr übernehmen kann. Für zuhause kann man sich dafür Unterstützung organisieren, die etwa Gassi gehen oder Fütterung übernimmt. Doch bei einem Pflegeheim wird dieses Anliegen meist teuer. Das gilt es zu bedenken, wenn die zukünftigen Kosten einer altersgerechten Wohnsituation kalkuliert werden. Bedenken Sie dabei, wie positiv sich ein Haustier auswirken kann. Gerade, wenn aus gesundheitlichen Gründen der Umzug in ein Pflegeheim notwendig wird, nehmen Pflegebedürftige dann einen wesentlichen Bestandteil ihres alten Lebens mit in das neue. Die positive Wirkung von Haustieren ist wissenschaftlich belegt. Das haben mittlerweile viele Pflegeeinrichtungen erkannt und schließen Tierhaltung nicht grundsätzlich aus oder bieten sogar tiergestützte Therapien, etwa in der Demenzbehandlung an. 

Wer sein Haustier liebt, sollte es unbedingt bei der Pflegplanung berücksichtigen. 

Viele Einrichtungen haben jedoch berechtigte Vorbehalte. Tiere machen Arbeit und müssen artgerecht gehalten werden. Dabei gilt es zu berücksichtigen, ob eine Pflegekraft oder andere Bewohner gegen Tierhaare allergisch sind. Heime, in denen Tierhaltung gut funktioniert, haben meistens Tierbeauftragte. Hier wird daran gedacht, was mit dem Tier geschehen soll, wenn der Heimbewohner stirbt. Oft wird dann an Familienmitglieder, andere Heimbewohner oder als letzte Möglichkeit an das örtliche Tierheim vermittelt.